Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Ebenso gehören zu dem Fürstlichen Hause die rechtmäßigen Gemahlinnen (8 25) aller 
zukünftigen Fürsten und Prinzen zu Leiningen, die Wittwen jedoch nur bis zu ihrer ander- 
weiten Vermählung. 
§ 2. 
Der Fürst ist das Haupt des Fürstlichen Hauses. 
83. 
Die Fürstliche Standesherrschaft, sowie überhaupt das Fürstliche Hausvermögen ist 
Stammgut des Fürstlichen Hauses Leiningen; dasselbe kann nur unter den durch diese 
Eigenschaft bedingten und beziehungsweise in dem gegenwärtigen Hausgesetze noch weiter 
vorgeschriebenen Beschränkungen besessen und genossen werden. 
8 4. 
Zur Succession in dieses Stammgut wird Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe 
(§ 25) und Bekenntniß zum evangelischen Glauben erfordert. 
§ 5. 
Die SucMession geschieht im Mannsstamme des Flrrstlichen Hauses nach dem Rechte 
der Erstgeburt und der Linealerbfolge. Unter gleichnahen Linien wird die jüngere von der 
älteren ausgeschlossen. 
Nach gänzlichem Erlöschen des Mannsstammes geht die Nachfolge in das Stammgut 
in eben der Ordnung, welche für den Mannsstamm festgesetzt ist, an die weibliche Nach- 
kommenschaft des letzten Stammgutsbesitzers zurück, so daß die zur Zeit des Absterbens des 
letzten Besitzers lebenden Töchter desselben oder deren Abkömmlinge nach dem Erstgeburtsrecht 
und der Linealerbfolgeordnung zur Stammfolge gerufen werden. 
Sind keine Abkömmlinge des letzten Besitzers vorhanden, so fällt die Nachfolge in das 
Stammgut an die weiblichen Nachkommen des nächsten väterlichen Vorfahren des letzten 
Stammgutsinhabers und so weiter aufwärts; unter diesen Nachkommen soll, ohne daß es 
auf die Nähe des Grades der Verwandtschaft oder auf das Geschlecht ankömmt, die Erst- 
geburt und beziehungsweise deren Linie den Vorzug haben. 
Ist auf diese Weise die Succession an den weiblichen Stamm gekommen, so tritt bei 
den Abkömmlingen, sobald männliche Nachkommenschaft vorhanden sein wird, der Vorzug 
des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen wieder ein. 
In allen Fällen, wo die Nachfolge auf den weiblichen Stamm übergeht, ist der Gemahl 
der neuen Stammgutsbesitzerin verbunden, den Ramen und das Wappen des Hauses Leiningen 
anzunehmen oder doch dem seinigen beizufügen. 
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