Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M37. 477 
Nr. 13715. 
Abschied für den Landrath von Schwaben und Neuburg über dessen Verhandlungen in den 
Sitzungen vom 8. bis 20. November 1897. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben Uns über die von dem Landrathe von Schwaben und Neuburg in seinen 
Sitzungen vom 8. bis 20. November 1897 gepflogenen Verhandlungen Vortrag erstatten 
lassen, und ertheilen hierauf folgende Entschließungen: 
J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
· für das Jahr 1896. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1896 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1898. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirks von Schwaben und Neuburg beträgt 
für das Jahr 1898: 4302 495 + 84 J, wovon ein Steuerprozent auf 43 024 4 
95 J4 sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1898. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach die definitiven Lehrerinnen auf wirklichen 
Schulstellen den wirklichen Schullehrern in dem aus Kreisfonds zu beziehenden Gehalte 
gleichgestellt werden sollen, ertheilen Wir unter dem Vorbehalte die Genchmigung, daß durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.