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86.
Außer dem gesammten Grundbesitz, welcher die Fürstliche Standesherrschaft bildet oder
noch bilden wird, mit Einschluß aller der Standesherrschaft zustehenden Rechte und Gerechtsame,
gehören zum Fürstlichen Stammgute auch lebendige und todte Inventarien und Aktiv-
kapitalien. Insbesondere gehört auch dazu das vorhandene Silbergeräthe und zwar das
ältere im Gewichte von zweihundert zweinndachtzig Pfund dreißig Loth und das neuere in
den Jahren 1839/40 und 1842/43 aus der Fürstlichen Stammgutskasse angeschaffte, im
Gewichte von fünfhundert und fünf Pfund zwanzig Loth, ferner eine wohnliche Einrichtung
der Fürstlichen Schlösser, die zu allen Zeiten mindestens einen Werth von sechzigtausend Mark
darstellen soll.
Der Bestand des ganzen Fürstlichen Stammgutes ist, soweit dieß nicht bereits geschehen,
durch genaue Verzeichnisse und zwar, was den Grundbesitz betrifft, in der Form eines
Grundbuchs festzustellen. Diese Verzeichnisse beziehungsweise dieses Grundbuch sind durch
Abschreiben jedes veräußerten und Zuschreiben jedes neu hinzugekommenen Bestandtheils mit
voller Genauigkeit fortzuführen.
Die zum Fürstlichen Stammgute gehörigen Aktiokapitalien sollen, soweit sie nicht zur
Verzinsung und Abtragung von Stammschulden erforderlich sind, bei passenden Gelegenheiten
ebenfalls in Grundbesitz angelegt werden. In Aktien und industriellen Unternehmungen,
sowie in solchen Werthpapieren, welche bedeutenden Kursschwankungen unterliegen, dürfen
Stammgutsgelder nicht ohne die Zustimmung der Agnaten des Fürstlichen Hauses angelegt
werden.
Das Archiv und die sämmtlichen Verwaltungsakten sind ebenfalls Zubehörungen des
Fürstlichen Stammgutes.
§ 7.
Das Fürstliche Stammgut, wie es ist oder noch erwächst, ist unveräußerlich. Einzelne
Bestandtheile, Nebenstücke oder Zubehörungen dürfen von dem jeweiligen Stammgutsinhaber
veräußert werden, sofern das Interesse des Stammguts es räthlich macht; der Kaufschilling
oder das eingetauschte Objekt bilden aber sofort wieder Bestandtheile des Stammguts, und
der baare Erlös ist baldmöglichst wieder in Grundbesitz anzulegen.
Zur Gültigkeit einer jeden Veräußerung ist die Einwilligung der zwei nächstberechtigten
Agnaten erforderlich (vergl. § 17). Ist einer dieser Agnaten minderjährig, so wird er
durch seinen Vormund vertreten.
§ 8.
Veräußerungen, welche auf Grund allgemeiner Landesgesetze erzwungen werden können,
wie Ablösungen grundherrlicher Rechte, Zwangsenteignungen und dergleichen, bedürfen der