Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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86. 
Außer dem gesammten Grundbesitz, welcher die Fürstliche Standesherrschaft bildet oder 
noch bilden wird, mit Einschluß aller der Standesherrschaft zustehenden Rechte und Gerechtsame, 
gehören zum Fürstlichen Stammgute auch lebendige und todte Inventarien und Aktiv- 
kapitalien. Insbesondere gehört auch dazu das vorhandene Silbergeräthe und zwar das 
ältere im Gewichte von zweihundert zweinndachtzig Pfund dreißig Loth und das neuere in 
den Jahren 1839/40 und 1842/43 aus der Fürstlichen Stammgutskasse angeschaffte, im 
Gewichte von fünfhundert und fünf Pfund zwanzig Loth, ferner eine wohnliche Einrichtung 
der Fürstlichen Schlösser, die zu allen Zeiten mindestens einen Werth von sechzigtausend Mark 
darstellen soll. 
Der Bestand des ganzen Fürstlichen Stammgutes ist, soweit dieß nicht bereits geschehen, 
durch genaue Verzeichnisse und zwar, was den Grundbesitz betrifft, in der Form eines 
Grundbuchs festzustellen. Diese Verzeichnisse beziehungsweise dieses Grundbuch sind durch 
Abschreiben jedes veräußerten und Zuschreiben jedes neu hinzugekommenen Bestandtheils mit 
voller Genauigkeit fortzuführen. 
Die zum Fürstlichen Stammgute gehörigen Aktiokapitalien sollen, soweit sie nicht zur 
Verzinsung und Abtragung von Stammschulden erforderlich sind, bei passenden Gelegenheiten 
ebenfalls in Grundbesitz angelegt werden. In Aktien und industriellen Unternehmungen, 
sowie in solchen Werthpapieren, welche bedeutenden Kursschwankungen unterliegen, dürfen 
Stammgutsgelder nicht ohne die Zustimmung der Agnaten des Fürstlichen Hauses angelegt 
werden. 
Das Archiv und die sämmtlichen Verwaltungsakten sind ebenfalls Zubehörungen des 
Fürstlichen Stammgutes. 
§ 7. 
Das Fürstliche Stammgut, wie es ist oder noch erwächst, ist unveräußerlich. Einzelne 
Bestandtheile, Nebenstücke oder Zubehörungen dürfen von dem jeweiligen Stammgutsinhaber 
veräußert werden, sofern das Interesse des Stammguts es räthlich macht; der Kaufschilling 
oder das eingetauschte Objekt bilden aber sofort wieder Bestandtheile des Stammguts, und 
der baare Erlös ist baldmöglichst wieder in Grundbesitz anzulegen. 
Zur Gültigkeit einer jeden Veräußerung ist die Einwilligung der zwei nächstberechtigten 
Agnaten erforderlich (vergl. § 17). Ist einer dieser Agnaten minderjährig, so wird er 
durch seinen Vormund vertreten. 
§ 8. 
Veräußerungen, welche auf Grund allgemeiner Landesgesetze erzwungen werden können, 
wie Ablösungen grundherrlicher Rechte, Zwangsenteignungen und dergleichen, bedürfen der
	        
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