Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

  
Grseh= und VerorduungsBluil 
für das 
Königreich Bayern. 
42. 
München, den 29. August 1898. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 24. August 1898, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde München betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Ge- 
nehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. 
  
  
  
— — . 
A 11 
  
  
  
  
  
Nr. 17599. 
Bekann tmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die 
Stadtgemeinde München betreffend. 
4. Staatsmimsterium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige 
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kl. 
Allerhöchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 
185) der Stadtgemeinde München auf Grund der Beschlüsse der Gemeindekollegien vom 
3. und 4. Ifd. Mts. und des staatsaufsichtlichen Bescheides der k. Regierung, K. d. Innern, 
von Oberbayern vom 5. lfd. Mts. die Genehmigung zur Ausgabe 3½% iger Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von 500 000 JX, und zwar: 
Lit. A 50 Stücke zu je 5000 , 
„ B 125 „ zu je 2000, 
ausgestellt vom 1. September 1898 und halbjährig am 1. März und am 1. September 
verzinslich, ertheilt. 
München, den 24. August 1898. 
In Vertretung: 
Der k. Staatsrath: 
von Neumayr. 
91
	        
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