Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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für das Königreich Bayern genehmigt und lassen solche durch das Gesetz= und Verordnungs- 
blatt öffentlich bekannt machen. 
Gegeben zu Linderhof, den 28. August 1898. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Asch. v. Mayer, v. Neumayr, v. Man, 
K. Staatsrath. K. Staatsrath. K. Staatsrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Beckenbauer, Oberstlieutenant. 
Instruktion 
zur 
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden 
in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361). 
  
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Zu 82. 
Soweit die Sicherstellung der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch 
unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich diese an Orten, 
an welchen ihnen eigene Organe (Garnisonsverwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote 
stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch können sie die Vermittelung der Truppen- 
theile in Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs der- 
selben handelt. 
In Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der vorbezeichneten 
Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Anforderungen der Militär-Intendanturen 
wegen Mitwirkung bei der erforderlichen Sicherstellung Folge zu geben. 
Für ländliche Gemeinden sind derartige Anforderungen an die den Gemeindevorständen 
vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten.
	        
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