M 43. 511
Zu § 3
Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen — zur Fortschaffung ihres
Gepäcks, Bespannung der Feldfahrzeuge, Beförderung einzelner Militärpersonen — erfolgt
durch diese, für Kommandos und Transporte durch deren Führer, des sonstigen Bedarfs
durch die Intendanturen.
Die Gemeindebehörden haben in allen diesen Fällen dem Ansuchen um Mitwirkung
bei der Sicherstellung Folge zu leisten.
Die Militärverwaltung ist befugt, bei der Ermiethung des Vorspanns
1. dringenden Falls ein festes Angebot für den Tag in Grenzen des Vergütungssatzes
für eine Benutzung von mehr als 12 Stunden (§ 9 Ziffer 1 des Gesetzes)
auch in dem Falle zu machen, wenn sich von vornherein nicht mit völliger Be-
stimmtheit übersehen läßt, auf wie lange sich die Benutzung des Vorspanns an
den einzelnen Tagen, besonders am letzten Tage der Benutzung ausdehnen wird,
eine Dauer über 12 Stunden aber in der Wahrscheinlichkeit liegt,
2. den Fuhrwerksgestellern dieselben Rechte zuzubilligen, welche den Besitzern im Falle
der Anforderung auf Grund des Gesetzes für Verlust, Beschädigung und außer-
gewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr nach §. 9 Ziffer 1
Absatz 4 des Gesetzes zustehen.
Die bei Vorspannleistungen zur Beförderung von Personen zu gestellenden Fuhrwerke
müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von Personen geeignet und
hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung besonderer Kosten seitens der Gestellungs-
pflichtigen bewirken läßt.
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, im Biwak oder Lager be-
findlichen oder außerhalb des Standortes vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten
Macht Vorspannleistungen beanspruchen dürfen, gelten, vorbehaltlich der allgemeinen Voraus-
setzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in
Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen:
a. Für Standortsveränderungen.
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen
angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon und jede Abtheilung einen Zwei-
spänner sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei Zweispänner zur Fortschaffung der Geschirre,
des Gepäcks u. s. w
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