Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M 43. 515 
Reisekosten nicht gewährt werden, bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer und 
bei einer Abwesenheitsdauer aus dem eigenen Quartierorte von über 24 Stunden zur Fort- 
schaffung des Gepäcks ein Einspänner in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung 
eines anderweit dienstlich gestellten Fuhrwerks nicht möglich ist. 
Zur Beförderung unberittener Militärärzte, welche sich zum Besuche von Kranken nach 
Ortschaften außerhalb ihres Quartierortes begeben müssen, ist ein Einspänner zu stellen. 
Zur Beförderung von Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten, welche 
auf Märschen oder während der Uebungen u. s. w. erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampf- 
schiff= oder Postbeförderung nicht angängig ist, bis zum nächsten Standorte, und zwar, wenn 
es sich um die Beförderung mehrerer erkrankter Offiziere u. s. w. handelt, für je zwei ein Ein- 
spänner in Anspruch genommen werden. 
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten Mannschaften 
darf die Gestellung besonderen Vorspanns nur gefordert werden, wenn entweder die vor- 
handenen, zur Fortschaffung des Gepäcks u. s. w. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der 
Erkrankten überlastet werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere 
Z Schonung verlangt und ihre Beförderung auf mit Gepäck u. s. w. belasteten Wagen ohne Nachtheil 
für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, wenn die Kranken nach einem seitab 
gelegenen Lazareth geschafft werden müssen. 
In solchen Fällen sind für: 
1 bis 2 Kranke ein Einspänner, 
3 „ 5 „ eein Zweispänner, 
6 „ 8 „ zwei „ 
zu stellen. 
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, soweit 
es ohne deren Ueberlastung (siehe d) angängig ist, auch mit einer größeren Zahl von Personen 
besetzt werden. 
Zur Fortschaffung von Trinkwasser und der Tornister bei großer Hitze, der Röhr- 
brunnen, Pontons und ähnlicher für militärische Zwecke nothwendiger Gegenstände darf nach 
Maßgabe der vorgeschriebenen Belastungsgrenzen (siehe d) Vorspann in Anspruch genommen 
werden, desgleichen — ohne Rücksicht auf die Witterung — zur Fortschaffung der Tornister 
der auf Märschen befindlichen Kompagnien der Unteroffiziersschule. 
Endlich kann ein Zweispänner zur Fortschaffung der Papiere und Meßgeräthschaften 
bei dem Ersatzgeschäft angefordert werden. 
Zu § 4. 
a. Für Mannschaften und untere Militärbeamte wird auf Märschen und bei Uebungen 
(§ 4a und b des Gesetzes) grundsätzlich Quartier mit Verpflegung in Anspruch genommen.
	        
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