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Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich ergeben:
die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
im Falle der förmlichen Abschätzung, wie die Vergütungsbeträge ermittelt und
berechnet worden, im Besonderen, welche Hilfsmittel (Kataster, Karten u. s. w.)
zur Bestimmung der Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungs-
grundsätze angewendet worden,
— d —
5. welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund förmlicher
Abschätzung festgestellt worden sind,
6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den
ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche
gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre.
Diese Verhandlungen hat der Regierungskommissär mit den Nachweisungen
(Anlage E) der Intendantur einzusenden. Letztere prüft die Nachweisung, berichtigt
etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler, erwirkt eine Bescheinigung des leitenden
Truppenbefehlshabers darüber:
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck der
Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher Niemandem
zur Last falle,
weist sodann die liquiden Beträge zur Zahlung an und benachrichtigt gleichzeitig den
Regierungs-Kommissär behufs Aufforderung der Betheiligten zur Abhebung der an-
gewiesenen Beträge.
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Möglichkeit
zu beschleunigen.
Den Sachverständigen sind zu gewähren:
a) Fuhrkosten für die Zu= und Heimreise und für Reisen beim Uiebertritt
von einer Kommission zu einer anderen sowie aus einem Abschätzungsbezirk
in einen anderen, und zwar:
bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das Kilometer
13 Pfennig und für jeden Zu= und Abgang 3 Mark,
auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pfennig.
Die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Orte des Zusammen-
tritts der Kommission, die Fuhrkosten für die Heimreise vom letzten Geschäftsort
aus zu berechnen.
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