Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Gräflichen Häuser Leiningen—Billigheim und Leiningen—Neudenau zu zahlenden Ab- 
findungskapitales im Betrage von 100 000 Mark, sowie in den zur Fürstlichen Stamm- 
gutskasse eingezahlten Dienstkautionen der Fürstlichen Beamten und Diener und Pachtkautionen 
der Fürstlichen Gutspächter. 
Die Verzinsung und Tilgung des Restes des Fürstlichen Anlehens von 1 400 000 fl. 
erfolgt nach dem vertragsmäßig festgesetzten Plane aus den Erträgnissen des Stammgutes. 
Der Rest des Abfindungskapitales an die beiden Gräflichen Häuser und die Kautions- 
kapitalien dagegen sind aus der Fürstlichen Stammgutskasse zu bezahlen. 
8 20. 
Nach vollständiger Tilgung des Fürstlichen Anlehens von 1 400 000 fl. hat der 
jeweilige Stammgutsinhaber zur allmählichen Schadloshaltung des Fürstlichen Stammgutes 
für die aus der Stammgutskasse an die Revenüenverwaltung geleisteten Vorschüsse und für 
den aus Stammgutsmitteln bewirkten Rückkauf von Partialobligationen des Fürstlichen 
Anlehens alljährlich den Betrag von 20 000 Mark aus der Revenüenkasse in die Stamm- 
gutskasse einzuzahlen. 
8 21. 
Sollte ein Stammgutsinhaber durch sein oder seiner Verwaltung Verschulden bei seinem 
Ableben das Fürstliche Stammgut in einem geringeren Bestand und Werth zurücklassen, 
als in welchem er dasselbe überkommen hat, so sind seine Privaterben bis zum Belaufe 
der Erbschaft zum Ersatz des Fehlenden verpflichtet. 
Für noch nicht fällige Erstattungsrenten (§ 12) haben die Privaterben nicht zu 
haften; die Verbindlichkeit zur Entrichtung derselben ruht auf den Erträgnissen des Stamm- 
guts und geht mit dem Genuß derselben auf alle Stammgutsnachfolger über. 
Ebenso geht die Verbindlichkeit zur Verzinsung und Tilgung der mit agnatischer Ein- 
willigung gewirkten Schulden auf die Stammgutsnachfolger über, ohne daß wegen Eingehung 
dieser Schulden eine Entschädigungsforderung an die Privaterben des betreffenden Stamm- 
gutsinhabers geltend gemacht werden kann. 
8 22. 
Alles, was der jeweilige Fürst nach Erhaltung des Grundstocks des Stammguts, 
insbesondere auch der zu den Schlössern 2c. 2c. gehörigen Inventarien (I 6) aus dem 
Ertrag des Stammguts erübrigt, oder was er anders woher erwirbt, gleichviel ob Grund- 
besitz oder Aktivkapitalien oder fahrende Habe, insbesondere auch Alles, was für ihn und 
seine Gemahlin zum persönlichen Gebrauch dient, als Schmuck, Kleinodien, Leibgeräthe, 
Weißgeräthe, Wehr und Waffen, Bücher und dergleichen, bildet sein Privatvermögen, über
	        
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