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welches er unter Lebenden und auf den Todesfall frei verfügen kann. Sovweit er darüber
nicht rechtsgültig verfügt, wird dasselbe nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs
für das deutsche Reich vererbt.
§ 23.
Verlassenschaftssachen der Mitglieder des Fürstlichen Hauses kann der Fürst, solange
kein Rechtsstreit darüber entsteht, durch seine Verwaltung erledigen lassen.
Die Ausscheidung des Privatvermögens eines verstorbenen Stammgutsinhabers von
dem Stammgute kann nur mit Zuziehung der Stammgutscuratel geschehen
Wenn über die Eigenthumseigenschaft eine Einigung zwischen dem Stammgutsnach-
folger und den Privaterben nicht stattfindet, so soll ein Schiedsgericht endgiltig entscheiden
(5 40). Demselben sind alle einschlagenden Akten, Urkunden u. s. w. zur Verfügung
zu stellen.
§ 24.
Der jeweilige Fürst hat als Haupt des Fürstlichen Hauses die Befugniß und die
Obliegenheit, alle für die Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Fürstlichen
Hauses angemessenen Maßregeln zu treffen. In dieser Beziehung sind sämmtliche Mitglieder
des Fürstlichen Hauses seiner Aufsicht und seinem Verfügungsrecht unterworfen.
§. 25.
Der Fürst bedarf zu seiner Verheirathung nicht der Einwilligung der Agnaten. Be-
stehen jedoch bei einem Agnaten Bedenken, ob eine von dem Fürsten beabsichtigte Ehe der
Würde und dem Ansehen des Fürstlichen Hauses entspricht, so ist die Entscheidung dieser
Frage einem Schiedsgerichte zu unterbreiten (§ 40). Fällt der Spruch desselben in ver-
neinendem Sinne aus, so gilt die trotzdem eingegangene Ehe nicht als hausgesetzmäßig (§4).
Die Prinzen und Prinzessinnen des Fürstlichen Hauses können sich nur mit vorgängiger
schriftlicher Einwilligung des Fürsten vermählen.
Glaubt ein Familienglied, daß ihm die Einwilligung zur BVermählung Seitens des
Fürsten ohne zureichenden Grund verweigert worden sei, so steht ihm die Berufung eines
Schiedsgerichtes (§ 40) zu, dessen Einwilligung diejenige des Fürsten ersetzt.
Familienglieder, welche vorstehenden Bestimmungen zuwider eine eheliche Verbindung
eingehen, sind für sich, ihre Ehegatten und Nachkommen von den Rechten und Bezügen
ausgeschlossen, welche ihnen dieses Hausgesetz gewährt.
6#256.
Keinem Mitgliede des Fürstlichen Hauses ist gestattet, sich einen Erben und Nachfolger
durch Annahme an Kindesstatt zu schaffen.
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