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93.
Die Anlegung des Grundbuchs wird von dem Amtsgerichte vorgenommen, in dessen
Bezirke die Steuergemeinde liegt. Das Staatsministerium der Justiz bezeichnet die Steuer-
gemeinden, in denen die Anlegung vorgenommen wird, und die Beamten des Gerichts, denen
die Anlegungsarbeiten in den einzelnen Steuergemeinden obliegen.
84.
Der Beginn des Anlegungsverfahrens in einer Gemeinde ist vom Gericht öffentlich
bekannt zu machen.
85.
Der Eintragung in das Grundbuch geht ein Ermittelungsverfahren voraus, in dem
das Eigenthum an den Grundstücken und, soweit andere Rechte angemeldet werden, auch
diese festgestellt werden.
Die für die Voraussetzung der Eintragung des Eigenthums erforderlichen Ermittel—
ungen nimmt das Gericht, soweit nöthig, von Amtswegen vor.
86.
Zu dem im § 5 bezeichneten Zwecke findet die Vernehmung der Betheiligten und eine
Verhandlung vor dem Gerichte statt.
Zu dem hiezu anberaumten Termine hat das Gericht zu laden:
1. den im Flurbuch als Besitzer Bezeichneten oder seinen Rechtsnachfolger;
2. diejenigen Personen, welche von den in Nr. 1 Genannten als Eigenthümer be-
zeichnet werden oder für deren Eigenthum sich sonst Anzeichen ergeben, sowie diejenigen
Personen, welche einen Eigenthumsanspruch bei dem Gerichte geltend gemacht haben;
3. diejenigen Personen, für welche Rechte an einem Grundstück angemeldet wurden.
§ 7.
Die Ladung kann unterbleiben,
1. wenn sie unthunlich ist oder wenn der zu Vernehmende im Auslande wohnt;
ist dem Gerichte bekannt, daß er im Inland einen Vertreter hat, so ist dieser zu laden;
2. wenn das Gericht glaubt, sich mit einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung
der Person begnügen zu können, von der ein Aufschluß verlangt wird.
Die Beamten, welche zur Verwaltung der dem Buchungszwange nicht unterliegenden
Grundstücke berufen sind, werden nur dann geladen, wenn ihre schriftlichen Erklärungen
mündliche Aufschlüsse im Termine nothwendig machen.
88.
Jedermann ist verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten, auf Verlangen Auskunft über
die ihm bekannten Rechtsverhältnisse eines Grundstücks zu ertheilen, sowie die darauf be-
züglichen Urkunden vorzulegen, soweit sie ihm gehören und sich in seinem Besitze befinden.