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814.
Wer nicht im Flurbuch als Besitzer bezeichnet ist, wird, falls er das Eigenthum als
Rechtsnachfolger des im Flurbuch als Besitzer Bezeichneten in Anspruch nimmt, als Eigen—
thümer eingetragen, wenn dessen Eigenthum und die Rechtsnachfolge glaubhaft gemacht sind.
8 15.
Wird in anderen Fällen das Eigenthum von einem nicht im Flurbuch als Besitzer
Bezeichneten beansprucht, so ist zur Eintragung außer der Glaubhaftmachung des Eigen—
thums erforderlich, daß der im Flurbuch als Besitzer Bezeichnete oder sein Rechtsnachfolger
der Eintragung zustimmt.
Die Zustimmung gilt als ertheilt, wenn der im Flurbuch als Besitzer Bezeichnete
oder sein Rechtsnachfolger auf eine Aufforderung des Gerichts nicht binnen zwei Wochen
Widerspruch erhebt. Der Rechtsnachtheil ist in der Aufforderung anzudrohen.
Ist die Mittheilung der Aufforderung unthunlich, so ist die Aufforderung an die
Gerichtstafel anzuheften und einmal in das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte
Blatt einzurücken. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe von zwei Wochen seit der Ein—
rückung.
§ 16.
Wird im Falle des § 15 Widerspruch erhoben oder liegen sonst einander widerstreitende
Eigenthumsansprüche vor, so hat das Gericht zunächst unter den Betheiligten zu vermitteln.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so wird derjenige als Eigenthümer eingetragen,
von welchem das Gericht auf Grund der vorhandenen Belege und der Ermittelungen an-
nimmt, daß er Eigenthümer ist. Zugleich ist für den anderen Betheiligten ein Widerspruch
einzutragen. Der Widerspruch ist von Amtswegen zu löschen, wenn derjenige, für den
er eingetragen wird, nicht bis zur Beendigung des Anlegungsverfahrens oder, wenn das
Anlegungsverfahren voraussichtlich nicht mehr drei Monate lang dauert, binnen einer ihm
vom Gerichte zu bestimmenden Frist von drei Monaten nachweist, daß er den Rechtsstreit
gegen den als Eigenthümer Eingetragenen anhängig gemacht hat. Die Vorschriften des § 15
Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 17.
Miiteigenthümer können auf die Erklärung eines einzelnen Miteigenthümers eingetragen
werden, wenn das Gericht die Vernehmung der übrigen Miteigenthümer nicht für erforder-
lich erachtet. Vor der Eintragung sind die nicht vernommenen Miteigenthümer davon zu
benachrichtigen, welche Eintragung in Aussicht genommen ist; damit ist die Mittheilung zu
verbinden, daß sie bei dem Gerichte schriftlich oder mündlich Einwendungen gegen die Ein-
tragung erheben können, und daß die Eintragung erfolgt, wenn sie bis zum Ablaufe der
Ausschlußfrist (§ 24) Einwendungen nicht erheben.