Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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814. 
Wer nicht im Flurbuch als Besitzer bezeichnet ist, wird, falls er das Eigenthum als 
Rechtsnachfolger des im Flurbuch als Besitzer Bezeichneten in Anspruch nimmt, als Eigen— 
thümer eingetragen, wenn dessen Eigenthum und die Rechtsnachfolge glaubhaft gemacht sind. 
8 15. 
Wird in anderen Fällen das Eigenthum von einem nicht im Flurbuch als Besitzer 
Bezeichneten beansprucht, so ist zur Eintragung außer der Glaubhaftmachung des Eigen— 
thums erforderlich, daß der im Flurbuch als Besitzer Bezeichnete oder sein Rechtsnachfolger 
der Eintragung zustimmt. 
Die Zustimmung gilt als ertheilt, wenn der im Flurbuch als Besitzer Bezeichnete 
oder sein Rechtsnachfolger auf eine Aufforderung des Gerichts nicht binnen zwei Wochen 
Widerspruch erhebt. Der Rechtsnachtheil ist in der Aufforderung anzudrohen. 
Ist die Mittheilung der Aufforderung unthunlich, so ist die Aufforderung an die 
Gerichtstafel anzuheften und einmal in das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte 
Blatt einzurücken. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe von zwei Wochen seit der Ein— 
rückung. 
§ 16. 
Wird im Falle des § 15 Widerspruch erhoben oder liegen sonst einander widerstreitende 
Eigenthumsansprüche vor, so hat das Gericht zunächst unter den Betheiligten zu vermitteln. 
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so wird derjenige als Eigenthümer eingetragen, 
von welchem das Gericht auf Grund der vorhandenen Belege und der Ermittelungen an- 
nimmt, daß er Eigenthümer ist. Zugleich ist für den anderen Betheiligten ein Widerspruch 
einzutragen. Der Widerspruch ist von Amtswegen zu löschen, wenn derjenige, für den 
er eingetragen wird, nicht bis zur Beendigung des Anlegungsverfahrens oder, wenn das 
Anlegungsverfahren voraussichtlich nicht mehr drei Monate lang dauert, binnen einer ihm 
vom Gerichte zu bestimmenden Frist von drei Monaten nachweist, daß er den Rechtsstreit 
gegen den als Eigenthümer Eingetragenen anhängig gemacht hat. Die Vorschriften des § 15 
Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
§ 17. 
Miiteigenthümer können auf die Erklärung eines einzelnen Miteigenthümers eingetragen 
werden, wenn das Gericht die Vernehmung der übrigen Miteigenthümer nicht für erforder- 
lich erachtet. Vor der Eintragung sind die nicht vernommenen Miteigenthümer davon zu 
benachrichtigen, welche Eintragung in Aussicht genommen ist; damit ist die Mittheilung zu 
verbinden, daß sie bei dem Gerichte schriftlich oder mündlich Einwendungen gegen die Ein- 
tragung erheben können, und daß die Eintragung erfolgt, wenn sie bis zum Ablaufe der 
Ausschlußfrist (§ 24) Einwendungen nicht erheben.
	        
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