837.
Die Apanagen, Unterhaltsgelder, Mitgaben, Ausstattungs= und Eimichtungskosten und
die Witthume sind aus dem Ertrage des Stammguts zu bestreiten, und es geht die Ber—
bindlichkeit zur Zahlung derselben auf die Stammgutsnachfolger über.
§ 38.
Der Betrag sämmtlicher Apanagen, Unterhaltsgelder und Witthume darf den dritten
Theil des gesammten Reinertrags des Stammguts nicht übersteigen; widrigenfalls ist der
Fürst befugt, eine verhältnißmäßige Kürzung jener Leistungen vorzunehmen.
§ 39.
Der jeweilige Fürst ist hausgesetzlicher Vormund aller minderjährigen oder aus einem
anderen Grunde der Bevormundung bedürftigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses, es wäre
denn, daß dieselben unter väterlicher Gewalt stehen, oder daß für sie zur Zeit der Surccession
des Fürsten bereits ein anderer Vormund bestellt ist.
Er ist befugt, die Uebernahme einer solchen Vormundschaft ohne Angabe von Gründen
abzulehnen und dem zu bevormundenden Mitgliede des Fürstlichen Hauses einen anderen
Vormund zu bestellen.
Ist der Fürst selbst wegen Minderjährigkeit oder aus anderen Gründen eines Vor-
mundes bedürftig, und ist ihm ein solcher nicht durch einen früheren Fürsten bestellt worden,
oder tritt ein Widerstreit der Interessen des Fürsten und eines von ihm bevormundeten
oder von ihm abstammenden minderjährigen Agnaten ein — und ein solcher soll als vor-
handen angenommen werden, so oft es sich um Ertheilung oder Verweigerung der agnatischen
Einwilligung zu einer Maßregel des Fürsten handelt —, so richtet sich die Bestellung der
Vormundschaft nach den Bestimmungen des § 10 der IV. Beilage zur Verfassungsurkunde
des Königreichs Bayern bezw. des § 22 der Großherzoglich Badischen Verordnung vom
30. Juli 1840 (Reg.-Bl. 1840 No. 25 S. 177 ff.).
§ 40.
In allen Fällen, wo nach vorstehendem Hausgesetze die Anrufung eines Schiedsgerichts
zulässig ist, wird dasselbe aus drei unbetheiligten, über 30 Jahre alten Mitgliedern der
deutschen, evangelischen, standesherrlichen Familien gebildet. Von diesen drei Schiedsrichtern
erwählen die beiden Parteien je einen, und diese beiden wiederum den dritten als Obmann.
§ 41.
Alle früheren hausgesetzlichen Bestimmungen und Familienverträge, welche mit den
Vorschriften des gegenwärtigen Hausgesetzes nicht im Einklange stehen, werden hiermit auf-
gehoben.