Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

837. 
Die Apanagen, Unterhaltsgelder, Mitgaben, Ausstattungs= und Eimichtungskosten und 
die Witthume sind aus dem Ertrage des Stammguts zu bestreiten, und es geht die Ber— 
bindlichkeit zur Zahlung derselben auf die Stammgutsnachfolger über. 
§ 38. 
Der Betrag sämmtlicher Apanagen, Unterhaltsgelder und Witthume darf den dritten 
Theil des gesammten Reinertrags des Stammguts nicht übersteigen; widrigenfalls ist der 
Fürst befugt, eine verhältnißmäßige Kürzung jener Leistungen vorzunehmen. 
§ 39. 
Der jeweilige Fürst ist hausgesetzlicher Vormund aller minderjährigen oder aus einem 
anderen Grunde der Bevormundung bedürftigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses, es wäre 
denn, daß dieselben unter väterlicher Gewalt stehen, oder daß für sie zur Zeit der Surccession 
des Fürsten bereits ein anderer Vormund bestellt ist. 
Er ist befugt, die Uebernahme einer solchen Vormundschaft ohne Angabe von Gründen 
abzulehnen und dem zu bevormundenden Mitgliede des Fürstlichen Hauses einen anderen 
Vormund zu bestellen. 
Ist der Fürst selbst wegen Minderjährigkeit oder aus anderen Gründen eines Vor- 
mundes bedürftig, und ist ihm ein solcher nicht durch einen früheren Fürsten bestellt worden, 
oder tritt ein Widerstreit der Interessen des Fürsten und eines von ihm bevormundeten 
oder von ihm abstammenden minderjährigen Agnaten ein — und ein solcher soll als vor- 
handen angenommen werden, so oft es sich um Ertheilung oder Verweigerung der agnatischen 
Einwilligung zu einer Maßregel des Fürsten handelt —, so richtet sich die Bestellung der 
Vormundschaft nach den Bestimmungen des § 10 der IV. Beilage zur Verfassungsurkunde 
des Königreichs Bayern bezw. des § 22 der Großherzoglich Badischen Verordnung vom 
30. Juli 1840 (Reg.-Bl. 1840 No. 25 S. 177 ff.). 
§ 40. 
In allen Fällen, wo nach vorstehendem Hausgesetze die Anrufung eines Schiedsgerichts 
zulässig ist, wird dasselbe aus drei unbetheiligten, über 30 Jahre alten Mitgliedern der 
deutschen, evangelischen, standesherrlichen Familien gebildet. Von diesen drei Schiedsrichtern 
erwählen die beiden Parteien je einen, und diese beiden wiederum den dritten als Obmann. 
§ 41. 
Alle früheren hausgesetzlichen Bestimmungen und Familienverträge, welche mit den 
Vorschriften des gegenwärtigen Hausgesetzes nicht im Einklange stehen, werden hiermit auf- 
gehoben.
	        
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