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Mittheilung zu machen und die Akten über das Verfahren, aus denen sich ergibt, wer der
Eigenthümer des Grundstücks ist, zu übersenden.
§ 34.
Ist in Ansehung eines Grundstücks des Gemeindebezirks ein Theilungsverfahren, ein
Verfahren der vertragsmäßigen Wiederversteigerung oder ein Hypothekenreinigungsverfahren
anhängig, so unterbleibt die Eintragung des Grundstücks in das Grundbuch, bis das
Verfahren beendigt ist. Das Gleiche gilt, wenn das Grundstück zu einer Gütergemeinschaft
gehört, in Ansehung deren ein Gütertrennungsverfahren anhängig ist. Die Behörde, bei
welcher das Verfahren anhängig ist, hat dem Anlegungsgericht oder, wenn das Anlegungs-
verfahren schon beendigt ist, dem Grundbuchamte von der Beendigung sofort Mittheilung
zu machen und diejenigen Urkunden des Verfahrens zu übersenden, aus welchen sich ergibt,
wer der Eigenthümer des Grundstücks ist.
§ 35.
Ist im Gemeindebezirk ein Flurbereinigungsverfahren anhängig, so hat die Flur-
bereinigungskommission dem Anlegungsgerichte davon Mittheilung zu machen.
Die Eintragung der in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücke unterbleibt, bis
der Endentscheid der Flurbereinigungskommission rechtskräftig geworden ist. Von dem Ein-
tritte der Rechtskraft hat die Flurbereinigungskommission dem Anlegungsgericht oder, wenn
das Anlegungsverfahren schon beendigt ist, dem Grundbuchamt unter Uebersendung eines
Auszugs aus dem Flurbereinigungsoperate sofort Mittheilung zu machen.
8§ 36.
Solange in Ansehung eines Grundstücks die Voraussetzungen für die Eintragung in
das Grundbuch nicht erfüllt sind, bleibt das Grundstück von der Anlegung des Grundbuchs
ausgenommen.
837.
Sobald die Hindernisse beseitigt sind, die der Eintragung des Grundstücks in das
Grundbuch entgegenstanden, bestimmt das Staatsministerium der Justiz den Zeitpunkt, in
welchem das Grundbuch in Ansehung des Grundstücks als angelegt anzusehen ist. Der
§ 26 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Mit der Veröffentlichung hat das Grundbuchamt eine Bekanntmachung zu erlassen,
durch die alle Personen, welche nach dem Ablaufe der Ausschlußfrist (§ 24 Abs. 1) Rechte
der im § 24 Abs. 2 bezeichneten Art an dem Grundstück erworben haben oder noch erwerben,
aufgefordert werden, die Rechte vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch in Ansehung
des Grundstücks als angelegt anzusehen ist, anzumelden, widrigenfalls die Rechte im Range
hinter die angemeldeten Rechte zurücktreten.