Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M44. 
569 
An dem Tage, in den der nych Abs. 1 bestimumte Zeitpunkt fällt, hat das Grund- 
buchamt die Eintragung des Grundstücks und der daran bestehenden Rechte in das Grund- 
buch vorzunehmen. 
sprechende Anwendung. 
Auf die angemeldeten Rechte finden die Vorschriften des § 28 ent- 
838. 
Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, die für das Anlegungsverfahren 
erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen und das Formular für das Grundbuch zu 
bestimmen. 
Gegeben Linderhof, den 28. August 1898. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Staatsrath v. Nenmayr. 
Bofdienst-Nachricht. 
Im Mamen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 13. August ds. Is. den Gutsbesitzer und 
Secondlieutenant der Reserve des 1. Schweren 
Reiter-Regiments, Heinrich Freiherrn von 
Aretin, auf sein allerunterthänigstes Ansuchen 
zum Königlichen Kämmerer zu ernennen. 
  
  
Staatsrath v. May. 
Staatsrath v. Heller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
Ministerialrath v. Schnell. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Aunahme fremder Dehorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'u 30 Juli ds. Is. dem k. Bereiter 
Ludwig Hesselschwerdt, dem k. Stattel- 
100
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.