Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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2. an der Eintrittsstelle ist ein vor nicht länger als 6 Tagen in deutscher Sprache 
ausgestelltes Ursprungs- und Gesundheitszeugniß vorzuweisen, in welchem der 
zuständige schweizerische Viehinspektor oder Thierarzt unter genauer Beschreibung 
des Thieres bescheinigt hat, daß in dem Herkunftsort und in den Nachbar- 
gemeinden seit mindestens 30 Tagen kein Fall von Maul= und Klauenseuche 
vorgekommen ist; 
3. die Thiere dürfen nachweislich bei dem Transporte nicht Gebiete passiert haben, 
in welchen die Maul= und Klauenseuche herrscht, es sei denn, daß die Be- 
förderung innerhalb der Schweiz mittels direkten Eisenbahntransportes erfolgt ist; 
4. die an der Grenzeingangsstelle vorzunehmende kontrolthierärztliche Untersuchung 
darf zu irgend welchen Bedenken keine Veranlassung geben. 
München, den 11. September 1898. 
In Vertretung: 
Der k. Staatsrath: 
von Neumayr.
	        
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