Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M 6. 43 
8 42. 
Diejenigen Fälle, uber welche das gegenwärtige Hausgesetz keine Bestimmung trifft, 
sollen nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich beurtheilt werden. 
So geschehen Waldleiningen, 23. Oktober 1897. 
(I. 5) Erust Fürst zu Leiningen. 
Wir Emich Erbprinz zu Leiningen für Uns und den unter Unserer väterlichen Gewalt 
stehenden Prinzen Emich Ernst zu Leiningen und Wir Ednard Prinz zu Leiningen erklären 
hiermit zu vorstehendem Fürstlich Leiningischen Hausgesetze vom 23. Oktober 1897 und zu 
dem als Anhang desselben erlassenen Statut der Fürstlich Leiningischen Stammgutscuratel 
vom gleichen Tage Unsere agnatische Zustimmung. 
Schloß Waldleiningen, den 5. November 1897. 
(L S) Emich Erbprinz zu Leiningen. 
Nizza, 10. November 1897. 
(. S.) prinz Eduard Leiningen. 
Anhang. 
ötatut für die Fürstlich Leiningische Stammgukscuratel. 
81. 
Nachdem bisher schon die Verwaltung des Fürstlich Leiningischen Stammschuldenwesens 
und die Ueberwachung des Grundstocksvermögens von der Revenüenverwaltung getrennt und 
der Aufsicht und Leitung einer besonderen Fürstlichen Schuldentilgungscuratel unter Staats- 
Oberaufsicht und Controle unterstellt war, welche Einrichtung sich bewährt hat, bleibt dieselbe 
unter dem Namen Fürstlich Leiningische Stammgutscuratel fortbestehend. 
§ 2. 
Diese Curatel besteht 
a) aus einem von dem jeweiligen Stammgutsinhaber zu ernennenden Mitgliede, 
welches den Vorsitz führt,
	        
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