Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

I.47. 
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weißes Pulver darstellen, welches sich in zehn Theilen Wasser zu einer in Farbe 
und Aussehen dem flüssigen Serum entsprechenden Flüssigkeit lösen muß; endlich 
soll es vollkommen keimfrei sein und darf keinerlei antiseptische Zusätze oder 
sonstige differente Substanzen enthalten. 
Die Mindestmenge je eines zur Prüfung gelangenden Fabrikats (Kontrolnummer) 
soll 100 g, die Höchstmenge 1000 g betragen. Zur Prüfung einzusenden sind 
von jedem Fabrikat (Kontrolnummer) drei plombirte Fläschchen, von denen eines 
LUg, die beiden anderen je 2dg Serum enthalten. 
Die Auswägung des Serums in die für den Handel bestimmten Einzeldosen 
darf erst erfolgen, nachdem dasselbe von der Prüfungsstelle zugelassen worden ist. 
Das Serum ist in Einzeldosen von je 250 und von je 1000 Immunisirungs— 
einheiten in weißen Glasstöpselfläschhhen von 2 bezw. 6 cem Inhalt abzugeben, 
welch' letztere mit Papier zu überbinden und zu plombiren sind. Die Plombe 
soll auf der einen Seite einen Adler als Zeichen der Prüfungsstelle, auf der 
anderen die Zahl der Immunisirungseinheiten tragen. An den Fläschchen sollen 
außerdem in haltbarer Form Bezeichnungen über den Ursprung und den Hersteller, 
sowie die Kontrolnummer der Prüfungsstelle angebracht sein. Die Fläschchen 
sind in lichtdichter Verpackung aufzubewahren und abzugeben. Jedem Fläschchen 
ist eine Gebrauchsanweisung beizugeben, welche genaue Angaben darüber enthält, 
wie die Lösung zu erfolgen hat. 
II. In Bezug auf die Abgabe des festen Diphtherieserums an das Publikum ist nach 
Maßgabe der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Jannar 1890, betreffend den Verkehr 
mit Arzneimitteln, Reichsgesetzblatt S. 9, und der Allerhöchsten Verordnung vom 
22. Juli 1896, betreffend die Abgabe starkwirkender Arzneien, sowie die Beschaffenheit 
und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken, Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 517 ff., Folgendes zu beachten: 
1. Der Vertrieb des geprüften und plombirten Serums darf nur in den Apotheken 
geschehen. Das Mittel darf von den Apothekern an Nichtärzte nur auf schrift- 
liche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arztes 
und, soweit auf dem Rezept nicht anders vorgeschrieben ist, nur in Lösung 
verabfolgt werden. Die Lösung soll mittelst destillirten sterilisirten Wassers 
von 1 cem auf je 250 Immunisirungseinheiten in dem Originalfläschchen 
jedesmal frisch bereitet werden; sie soll bis auf kleine Eiweißflöckchen von klarem 
Aussehen sein und in den Originalfläschchen abgegeben werden. 
Der Preis des festen Diphtherie-Heilserums wird bis auf Weiteres auf höchstens 
2 Mark für eine Dosis von 250 und auf höchstens 8 Mark für eine solche von
	        
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