Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Dementsprechend ist in § 3, 8 10 Abs. 3, 8 16 Abs. 1, in der Ueberschrift 
des Abschnittes II vor § 25, in § 26, 527, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3, 831 
Abs. 1 und § 32 anstatt „Direktion“ —: „Generaldirektion“, dann in 8§ 28 
und § 31 Abs. 4 bis 6 anstatt „Direktor"“ und „Direktors“" —: „General- 
direktor“" beziehungsweise „Generaldirektors“ zu setzen. 
In §8 25 Ziffer 8 ist das Wort „Expeditionen“ durch „Post= und Telegraphen- 
anstalten“ zu ersetzen. 
In § 35 Abs. 1 sind die Worte „Oberpostmeister als“ zu streichen. 
Der 8§ 38 erhält folgende veränderte Fassung: 
Den Oberpostämtern sind sämmtliche Post= und Telegraphenanstalten sowie 
Posthilfstellen des Bezirkes unterstellt. 
Die Postanstalten werden je nach der Bedeutung und dem Umfange des 
Betriebes in Postämter I., II. und III. Klasse, dann in Postagenturen eingetheilt. 
Dieselben haben den Postbetrieb und in der Regel auch den Telegraphen= 
oder Telephonbetrieb des Ortes wahrzunehmen. Wo jedoch der Geschäftsumfang 
es bedingt, kann für den Telegraphen= oder Telephondienst ein besonderes Tele- 
graphen- oder Telephon-Amt bestehen. 
Die Posthilfstellen sind Ergänzungseinrichtungen der Postanstalten zur Ver- 
mittlung des Postverkehres nach und von dem Lande und zur Förderung des 
Landbestelldienstes. 
In § 39 wird der bisherige Text durch folgende Bestimmung ersetzt: 
An Orten mit Eisenbahnstationen kann die Wahrnehmung des Post= und 
Staats-Telegraphendienstes nach den hierüber vom Staatsministerium des k. Hauses 
und des Aeußern zu treffenden Bestimmungen Beamten der Staatseisenbahn= 
verwaltung übertragen werden. 
Die vorstehenden Aenderungen treten am 1. November 1898 in Kraft. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 22. Oktober 1898. 
Luitpold, 
Prinz von SLagern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. von Crailsheim. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
von Bever.
	        
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