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3. § 23 Absatz V erhält folgende Fassung:
Mängel, welche ein Pferd von der Prämüirung ausschließen, sind:
Ansteckende Krankheiten, erhebliche Mißverhältnisse im Körperbau, wesentliche Fehler
im Gange und Lahmgehen, insoweit dieses bei unbeschlagen vorgeführten Fohlen nicht er-
weislich auf diesem Umstand beruht.
4. § 26 und § 29 Absatz II werden aufgehoben.
5. § 30 Absatz II und III haben zu lauten:
Geldprämien für Privatbeschälhengste dürfen nur dann an den Hengstbesitzer ausgehändigt
werden, wenn der Hengst in der vorausgegangenen Deckperiode Stuten in der vorgeschriebenen
Zahl bedeckt hat.
Die Zahl der von einem 4jährigen oder älteren Hengste zu deckenden Stuten wird
auf mindestens 30, die Zahl der von einem 3 ½jährigen Hengste zu deckenden Stuten auf
mindestens 20 und die Zahl der von einem Vollbluthengste oder einem eingeführten geprüften
Traberhengste zu deckenden Stuten auf mindestens 10 festgesetzt. ·
6. Im § 32 treten an Stelle der Absätze III und IV folgende Bestimmungen:
Der einem 3 ½jährigen, noch nicht angekörten Hengste zuerkannte Preis wird bei der
nächstjährigen Körung ausbezahlt, sobald für den betreffenden Hengst durch einen bayerischen
Körausschuß ein Körschein ausgestellt worden ist.
7. Im § 33 treten an Stelle der Absätze II, III und IV folgende Bestimmungen:
Der für eine 3½ jährige Stute zuerkanute Preis wird bei der nächstjährigen Land-
gestütspreisevertheilung ausbezahlt, wenn die prämirte Stute wieder vorgeführt und hiebei
der Nachweis erbracht wird, daß sie durch einen Landgestütshengst oder einen mit Körschein
versehenen oder einen dem Besitzer der Stute selbst gehörigen Hengst gedeckt worden ist.
Stuten im Alter von 4½ Jahren können nur dann prämürt werden, wenn der
Nachweis erbracht ist, daß sie von einem Landgestütshengst oder von einem mit Körschein
versehenen oder von einem dem Bewerber gehörenden Zuchthengste gedeckt sind.
Der eventuell zuerkannte Preis wird ausbezahlt, wenn die betreffende Stute bei der
nächstjährigen Landgestütspreisevertheilung unter den Mutterstuten nach Maßgabe des § 34
um einen Preis konkurrirt.
Haben Stuten der im Absatz drei bezeichneten Art bereits gefohlt, so rechnen sie zu
den Mutterstuten.
8. § 34 Absatz II erhält folgende Fassung:
In Orten, in welchen die Bewerbung der prämiirungswürdigen Mutterstuten eine so
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