Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

53. 595 
3. § 23 Absatz V erhält folgende Fassung: 
Mängel, welche ein Pferd von der Prämüirung ausschließen, sind: 
Ansteckende Krankheiten, erhebliche Mißverhältnisse im Körperbau, wesentliche Fehler 
im Gange und Lahmgehen, insoweit dieses bei unbeschlagen vorgeführten Fohlen nicht er- 
weislich auf diesem Umstand beruht. 
4. § 26 und § 29 Absatz II werden aufgehoben. 
5. § 30 Absatz II und III haben zu lauten: 
Geldprämien für Privatbeschälhengste dürfen nur dann an den Hengstbesitzer ausgehändigt 
werden, wenn der Hengst in der vorausgegangenen Deckperiode Stuten in der vorgeschriebenen 
Zahl bedeckt hat. 
Die Zahl der von einem 4jährigen oder älteren Hengste zu deckenden Stuten wird 
auf mindestens 30, die Zahl der von einem 3 ½jährigen Hengste zu deckenden Stuten auf 
mindestens 20 und die Zahl der von einem Vollbluthengste oder einem eingeführten geprüften 
Traberhengste zu deckenden Stuten auf mindestens 10 festgesetzt. · 
6. Im § 32 treten an Stelle der Absätze III und IV folgende Bestimmungen: 
Der einem 3 ½jährigen, noch nicht angekörten Hengste zuerkannte Preis wird bei der 
nächstjährigen Körung ausbezahlt, sobald für den betreffenden Hengst durch einen bayerischen 
Körausschuß ein Körschein ausgestellt worden ist. 
7. Im § 33 treten an Stelle der Absätze II, III und IV folgende Bestimmungen: 
Der für eine 3½ jährige Stute zuerkanute Preis wird bei der nächstjährigen Land- 
gestütspreisevertheilung ausbezahlt, wenn die prämirte Stute wieder vorgeführt und hiebei 
der Nachweis erbracht wird, daß sie durch einen Landgestütshengst oder einen mit Körschein 
versehenen oder einen dem Besitzer der Stute selbst gehörigen Hengst gedeckt worden ist. 
Stuten im Alter von 4½ Jahren können nur dann prämürt werden, wenn der 
Nachweis erbracht ist, daß sie von einem Landgestütshengst oder von einem mit Körschein 
versehenen oder von einem dem Bewerber gehörenden Zuchthengste gedeckt sind. 
Der eventuell zuerkannte Preis wird ausbezahlt, wenn die betreffende Stute bei der 
nächstjährigen Landgestütspreisevertheilung unter den Mutterstuten nach Maßgabe des § 34 
um einen Preis konkurrirt. 
Haben Stuten der im Absatz drei bezeichneten Art bereits gefohlt, so rechnen sie zu 
den Mutterstuten. 
8. § 34 Absatz II erhält folgende Fassung: 
In Orten, in welchen die Bewerbung der prämiirungswürdigen Mutterstuten eine so 
109“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.