Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

56. 45 
e) Prüfung der Zulässigkeit bei allen Veräußerungen von Stammgutstheilen oder 
Einzügen von Aktivkapitalien, Dekretur des Erlöses zur Verrechnung und Ob- 
sorge für hausgesetzliche Wiederanlage desselben, 
!) Prüfung der Zulässigkeit und Räthlichkeit bei Erwerbung neuer Stammgutstheile 
oder Anlegung von Aktiokapitalien und desfallsige Verrechnungsdekretur, 
g) Sorge für die Ablegung, Revision und Justifikatur der Stammguts-Rechnungen, 
h) Aufbewahrung der dem Stammgute gehörigen Werthpapiere und der deren Stelle 
vertretenden Urkunden unter gemeinsamem Verschluß zweier Mitglieder. 
§ 6. 
Die Stammguts-Rechnung ist in derselben Weise, in welcher bisher die Schuldentilgungs- 
kasserechnung geführt wurde, zu führen, sohin die Verzinsung der Stammschulden, die 
Tilgung derselben und der Vermögens-Grundstock getrennt zu behandeln. 
Die Einzelheiten des Rechnungswesens werden von der Stammgutscuratel angeordnet, 
welcher auch die Feststellung der Voranschläge für die Stammguts-Rechnung zusteht. 
§ 7. 
Das Flürstlich Leiningische Schuldentilgungsstatut vom 16. Juni 1873 wird ausfgehoben.
	        
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