Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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große ist, daß nach den verfügbaren Mitteln nur eine bestimmte Anzahl der Mutterstuten 
Geldpreise erhalten kann, sind bei sonst gleicher Qualität jüngere, nicht bereits früher prä— 
miirte Mutterstuten, die mit guten Fohlen vorgeführt werden, bei der Zuerkennung der 
Geldpreise vorzugsweise zu berücksichtigen. 
9. Im § 37 erhalten die Absätze I, II und lll folgende Fassung: 
Die Hengstbesitzer, welche dem Körausschusse Hengste vorzuführen beabsichtigen, haben 
dieselben bei der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes unter Neunung der Deckplatte und. 
falls ein Hengst auf einer in einem anderen Regierungsbezirke gelegenen Deckplatte verwendet 
werden will, bei der Ortspolizeibehörde der letzteren anzumelden. 
Der Termin für die Anmeldung wird vom kgl. Staatsministerium des Innern, 
Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, bestimmt und ist öffentlich bekannt 
zu geben. 
Nicht, oder nicht rechtzeitig angemeldete und gleichwohl zur Körung vorgeführte Hengste 
können vom Vorsitzenden des Körausschusses zu einer anderen Körung oder zur Nachkörung 
verwiesen werden. 
10. Im § 45 ist: 
a) im Absatz 1 an Stelle der Worte „Der Körausschuß hat nur solche Hengste an- 
zukören“ zu setzen: „Der Körausschuß darf nur solche Hengste ankören“; 
b) nach dem Absatze II wird folgender Absatz eingeschaltet: 
Bezüglich lahmgehender Hengste steht dem Vorsitzenden des Körausschusses das Recht 
zu, unter Zugrundelegung des Gutachtens des der Körkommission zugehörigen Thierarztes 
darüber zu entscheiden, ob das Lahmgehen nicht auf Ursachen beruht, welche für die Zuchtbrauch- 
barkeit des Hengstes zum Deckgeschäfte belanglos sind. 
11. § 46 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 
12. Nach § 46 wird folgender § 46 a eingeschaltet: 
Die Ankörung eines Hengstes nach § 45 gilt zunächst nur für den Regierungsbezirk, 
zu welchem der Körort gehört. 
Soll ein in einem Regierungsbezirke angekörter Hengst in einem anderen Regierungs- 
bezirke zur Bedeckung von Stuten, welche dem Hengstbesitzer nicht gehören, verwendet werden, 
so muß vor der Verwendung von einem Körausschusse des letzteren Regierungsbezirkes noch 
festgestellt werden, ob der Hengst seiner Gesammtkörperbeschaffenheit nach dem Stutenmateriale, 
den Pferdezuchtverhältnissen und der anzustrebenden Zuchtrichtung der betreffenden Gegend 
entspricht.
	        
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