K555.
Abdruck.
Bekanntmachung.
Nachstehend wird ein vierter, die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft betreffender
Nachtrag zu dem Gesammtvoerzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vor-
behaltenen Stellen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stelle des unter dem 1. Juni ds. Is. (Central-Blatt S. 289) veröffentlichten Verzeichnisses.
Berlin, den 9. November 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
607
Das neue Verzeichniß tritt an die
Vierter Nachtrag
zu
dem Gesammtoverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten
vorbehaltenen Stellen.
Anmerkungen:
1. Die in dem Verzeichniß aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich
vorbehalten, sofern bei den einzelnen etwas Anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist.
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege
des Aufrückens oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem “ bezeichnet.
Bezeich nung der Stellen.
Augabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zurichten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
J.
1. Preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft.
Hauptkassenkassirer,
* Betriebskontroleure,
*Stationsvorsteher 1. Klasse,
*Stationskassenrendanten,
* Güterexpeditionsvorsteher und
F(nichttechnische) Eisenbahnsekretäre einschließ-
lich der
*Materialienverwalter 1. Klasse,
*Stationsvorsteher 2. Klasse,
"Stationseinnehmer und
* Güterexpedienten,
fönigreich Preubßen.
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
zusammen als eine
Eruppemindestens
zur Hälftef
zusammen als eine
Gruppemindestens
zur Hälfte.f
Für die preußischen
Stellen diejenige Eisen—
bahndirektion, in deren
Bezirk die Stelle zu be—
setzen ist. Für die hessi—
schen Stellen die König—
lich preußische und Groß-
herzoglich hessische Eisen-
bahndirektion in Mainz
oder die Königliche Eisen-
bahndirekrion in Frank-
furt a. M.
Bei allen hessischen Stellen
haben diehessischen Staats-
angehörigen den Vorzug
(3. 18 Ziff. 1 der Anstell-
ungsgrundsätze).
Das Aufrücken der Mili-
tär= und der Civilanwärter
in hohere Gruppen erfolgt
nach der Reihenfolge, die
sich aus dem Antheilsver-
hältniß ergiebt.