Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

K555. 
Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Nachstehend wird ein vierter, die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft betreffender 
Nachtrag zu dem Gesammtvoerzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vor- 
behaltenen Stellen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stelle des unter dem 1. Juni ds. Is. (Central-Blatt S. 289) veröffentlichten Verzeichnisses. 
Berlin, den 9. November 1898. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
607 
Das neue Verzeichniß tritt an die 
  
Vierter Nachtrag 
zu 
dem Gesammtoverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten 
vorbehaltenen Stellen. 
Anmerkungen: 
1. Die in dem Verzeichniß aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich 
vorbehalten, sofern bei den einzelnen etwas Anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege 
des Aufrückens oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem “ bezeichnet. 
  
Bezeich nung der Stellen. 
  
Augabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zurichten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
J. 
1. Preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft. 
Hauptkassenkassirer, 
* Betriebskontroleure, 
*Stationsvorsteher 1. Klasse, 
*Stationskassenrendanten, 
* Güterexpeditionsvorsteher und 
F(nichttechnische) Eisenbahnsekretäre einschließ- 
lich der 
*Materialienverwalter 1. Klasse, 
*Stationsvorsteher 2. Klasse, 
"Stationseinnehmer und 
* Güterexpedienten, 
fönigreich Preubßen. 
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 
zusammen als eine 
Eruppemindestens 
zur Hälftef 
  
  
zusammen als eine 
Gruppemindestens 
zur Hälfte.f 
Für die preußischen 
Stellen diejenige Eisen— 
bahndirektion, in deren 
Bezirk die Stelle zu be— 
setzen ist. Für die hessi— 
schen Stellen die König— 
lich preußische und Groß- 
herzoglich hessische Eisen- 
bahndirektion in Mainz 
oder die Königliche Eisen- 
bahndirekrion in Frank- 
  
  
furt a. M. 
  
Bei allen hessischen Stellen 
haben diehessischen Staats- 
angehörigen den Vorzug 
(3. 18 Ziff. 1 der Anstell- 
ungsgrundsätze). 
Das Aufrücken der Mili- 
tär= und der Civilanwärter 
in hohere Gruppen erfolgt 
nach der Reihenfolge, die 
sich aus dem Antheilsver- 
hältniß ergiebt.
	        
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