Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

MGG. 
Nr. 26817. 
617 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in der Bukowina erloschen ist, wird im Ein- 
vernehmen mit dem Reichsamte des Innern 
1. die Bekanntmachung vom 29. Dezember 1896 (Ges.= u. V.-O.-Bl. S. 679), 
welche die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh aus der Bukowina verbietet, außer 
Kraft gesetzt, und 
2. bestimmt, daß von nun an Rindvieh aus der Bukowina in die Schlachthäuser 
derjenigen Städte, denen die Einfuhr von Schlachtvieh aus Oesterreich-Ungarn 
gestattet ist, unter den seiner Zeit an die betheiligten Städte besonders bekannt 
gegebenen Bedingungen wieder eingeführt werden darf. 
Die voranstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. 
München, den 19. Dezember 1898. 
Arhr. u. Feilitzsth. 
BHosdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 3. Dezember ds. Is. den Sekond- 
lieutenant im k. bayr. 1. Ulanen-Regiment 
„Kaiser Wilhelm II. König von Preußen', 
Otto Freiherrn von Gebsattel auf sein 
allerunterthänigstes Ansuchen zum Königlichen 
Kammerzunker, 
unter'm gleichen Datum den k. Kammer-= 
junker, Rittmeister à I. s. im 2. Ulanen- 
Regiment „König“ und Adjutant der 2. Ka- 
vallerie-Brigade, Maximilian Freiherrn von 
Crailsheim und den k. Kammerzjunker, 
Hauptmann und Kompagniechef im Infanterie- 
Leib-Regiment, Karl Freiherrn von Frey- 
berg, auf ihr allerunterthänigstes Ansuchen 
zu Königlichen Kämmerern 
zu ernennen. 
  
Ordens-Verleihungen. 
Im Namen Seiner Majestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 2. Oktober ds. Is. 
allergnädigst bewogen gefunden, den nachge- 
nannten k. und k. österreichischen Bediensteten 
Ordensauszeichnungen zu verleihen, und zwar:
	        
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