Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf 
mechanischem Wege einzutragen oder zu berichtigen; 
10) auf den Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Lankbkarten, 
Weihnachts= und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und ihnen auch 
eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen, sowie letztere mit solchen 
handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen 
und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden 
Mittheilung haben; 
11) bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, 
Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke 2c. 
hanvschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise 
zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
Unter Nr. 13 ist nachzutragen: 
13) bei Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher 
der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; 
7. Der § 16 „Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene 
Schriftstücke“ wird aufgehoben und ist zu streichen. 
8. 5 17 „Waarenproben“. 
a) Unter l istals zweiter Sat hinter dem Worte,sind“ einzufügen: 
Gegen die Waarenprobentaxe sind gleichfalls zugelassen naturgeschichtliche Gegenstände, ge- 
trocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren Versendung 
nicht zu einem Handelszwecke geschieht, und deren Verpackung den allgemeinen Vorschriften 
über die Waarenproben entspricht. 
b) Der Absatz IUI wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Aufschrift muß den Vermerk „Proben“ („Muster“) enthalten. 
Die nach § 3 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch an jeder Probe 
für sich angebracht sein. 
c) Absatz v: Das Gewicht, bis zu dem die Vereinigung von Druck- 
sachen mit Waarenproben gestattet ist, wird von 250 auf 
350 Gramm erhöht. 
d) Im Absatz VI ist der zweite Satz zu ändern, wie folgt: 
Die Gebühr beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, 
oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, auf alle Entfernungen: 
bis 250 Gramm einschließlich .. . 10 Pf., 
über 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 
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