Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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c) Sodann tritt als neuer Absatz hinzu: 
V 1Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des 8 35 
die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
d) Der bisherige Absatz verhält die Nummer vi, der bisherige 
Absatz VI fällt weg. 
e) Im Absatz vll sind die Angaben unter 3 zu ändern in: 
3) Die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages an 
den Absender. 
11. 5 22 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur 
Einholung von Wechselaccepten“. 
· a)JmAbsatz1xerhältderzwciteSatzfolgendeFassung: 
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige 
Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben 
Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. 
Der vierte Satz (nach dem Semikolon) erhält folgende Fassung: 
hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung 
die Einlösung endgültig verweigert, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt. 
b) Im Absatz XI sind der zweite und der dritte Satz zu streichen. 
c) Im Absatz XV erhält der erste Satz nachstehende Fassung: 
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept nicht versehen 
worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls der Bezogene Frist ver- 
langt und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Auftragsformulars 
ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben hat. 
d) Die Absätze XIX und XX sind mit XX und XXI zu bezeichnen; 
unter XIX wird folgender neuer Absatz eingefügt: 
XIX So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurück- 
gesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des aus- 
gefüllten Auftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 35 den Postauftrag 
zurückziehen oder die Angaben im Auftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen 
in Betreff der Anlagen sind nicht zulässig. 
12. § 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.“ 
Absatz 1v und V: Die Werthgrenze, bis zu der Sendungen 
mit Werthangabe durch die Eilboten bestellt werden, wird 
von 400 Mark auf 
800 Mark 
erhöht.
	        
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