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in wiederholten Entscheidungen des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte — es wird dabei
auf die Entscheidungen vom 5. November 1872 Reg.-Bl. S. 2534 und 30. November 1882
Gesetz- und Verordnungs-Blatt Beilage IV verwiesen — anerkannt sei.
An dieser Zuständigkeit ändere auch das theilweise Anerkenntniß nichts, wie wiederum
in der Entscheidung des k. Verwaltungsgerichtshofes Band VII S. 62 und in der Literatur
(Matthäus, die Grenzen der Civilgerichte und administrativen Zuständigkeit Nr. 28 und
Sarwey, das öffentliche Recht S 102) klargestellt sei.
Durch Beschluß vom 30. Juli 1897 wurde sodann vom k. Landgerichte Passau in
nichtöffentlicher Sitzung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet und
den beiden Rechtsanwälten Abschriften der Erklärung der k. Regierung von Niederbayern
vom 24. Juli 1897 am 1. und 2. August 1897 zugestellt.
Nachdem die Frist zur Einreichung von Denkschriften, ohne daß solche eingekommen
wären, verflossen war, wurden die Akten dem k. Staatsanwalte beim Gerichtshof für
Kompetenzkonflikte in Vorlage gebracht.
Nach Aufruf der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung erstattete der ernannte Referent
Vortrag über die bisherigen Verhandlungen, wobei die erheblichen Aktenstücke zur Verlesung
kamen.
Von den geladenen Betheiligten ist Niemand erschienen.
Der k. Staatsanwalt stellte in ausführlicher Begründung den Antrag,
daß in dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei und die Verwaltungsbehörden
zuständig seien.
II.
Bei Würdigung der Sache hat sich Folgendes ergeben:
Was zunächst die Frage anlangt, ob ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen der
k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem k. Landgerichte Passau vor-
liegt, so muß diese Frage bejaht werden, nachdem einerseits gegen das Urtheil des k. Amts-
gerichts Pfarrkirchen vom 29. September 1896, in welchem der Klage stattgegeben wurde,
Berufung zum k. Landgerichte Passan erhoben und in der Sitzung dieses Gerichts vom
1. Februar 1897 das Verfahren für beruhend erklärt wurde, andererseits die k. Regierung
von Niederbayern, Kammer des Innern, am 24. Juli 1897 die Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden zur Entscheidung des in Frage stehenden Rechtsstreites in Anspruch nahm
und den Kompetenzkonflikt anregte.
Was aber die Zuständigkeitsfrage selbst anlangt, so ist für Beantwortung derselben die
Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses entscheidend.