Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenz-Konflikte vom 14. Mai 1881,
Gesetz- und Verordnungs-Blatt 1881 Beilage Nr. 1 S. 1 und die auf S. 7
angeführten Allegate;
Entscheidung des Verwaltunge- Gerichtshofs in Sammlung Bd. 4 S. 494,
Bd. 6 S. 90, Bd. 7 S. 216, Bd. 11 S. 311, Bd. 14 S. 209 u. 346,
Bd. 17 S. 286;
Seydel, bayer. Staatsrecht II. Aufl. Bd. I S. 586 Note 10 u. 11.
Die Forderung, bezüglich welcher der Lehrer und Meßner J. B. Mayer in Egglham
beim k. Amtsgerichte Pfarrkirchen obsiegliches Urtheil erwirkte, hat die Entrichtung von
Stolgebühren zum Gegenstande, welche der Beklagte als Angehöriger der Pfarrei Egglham
an den Kläger als Organisten und Mefner für die Beerdigung seines Vaters zu zahlen hat.
Diese Leistungen beruhen aber nicht auf einem Privatrechtstitel, sondern auf einem
Verhältnisse des öffentlichen Rechtes, da die Verbindlichkeit des Beklagten zur Leistung frag-
licher Gebühren nur aus der Zugehörigkeit desselben zu dem Kirchen= und Pfarrverband
hergeleitet werden will, also eine Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur behauptet wird
Ueber derartige Leistungen haben, wenn sich über die Verpflichtung überhaupt oder über
die Höhe der Leistungen Streitigkeiten ergeben, die Verwaltungsbehörden zu entscheiden, wie
dieß der früher beim kgl. Obersten Gerichtshof bestandene Kompetenzkonfliktssenat in wieder-
holten Entscheidungen auf Grund des 8 20 der Formations-Verordnung vom 27. März 1817
und des § 50 der Formations-Verordnung vom 17. Dezember 1825 ausgesprochen hat.
t. Erkenntniß vom 5. November 1872 Reggs.-Bl. S. 2534.
An dieser Rechtsanschauung hat denn der Gerichtshof für Kompetenz-Konflikte seit-
her, so in den Erkenntnissen vom 30. November 1882 (Ges.= und V. Bl. 1883 Beil. III
S. 24) und 28. März 1896 (Ges.= und V.-Bl. 1896 Beil. I S 0) unter weiterem
Hinweis auf Art. 10 Ziff. 13 des Gesetzes vom 8. August 1878 über Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes festgehalten.
Auch der k. Verwaltungsgerichtshof hat sich auf Grund der letztbezeichneten Gesetzes-
stelle wiederholt und übereinstimmend mit den obigen Entscheidungen für die Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten ausgesprochen.
Entscheid. vom 22. April 1881 Sammlg. Bd. II S. 677,
“ 1. Juni 1883 " "IV. 494,
" “ 31. Mai 1889 XI 318,
" *“ 8. Mai 1896 « /XVII 285.
Krais, Handbuch der innern Verwaltung IV. Aufl. Bd. 1 S. 303 und die
dortigen Allegate.
An dieser Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden wird auch dadurch nichts geändert,
daß die Verpflichtung zur Leistung an sich vom Beklagten bei dem k. Amtsgerichte Pfarr-