Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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wurde, bei Fersch drei Frischlinge im Werthe von 40 MA, bei Kellerer ein Regulator 
und zwei Pferdelaufgeschirre im Werthe von 50 M gepfändet. Zugleich wurde zur Ver- 
steigerung der Pfandobjekte Termin auf den 18. Dezember 1897 anberaumt. 
Am 13. Dezember 1897 reichte der Rechtsanwalt M. Sigl in Geisenfeld Namens 
und im Auftrage des Michael Fersch und des Jakob Kellerer je eine Widerspruchsklage 
vom 11. desselben Monats gegen die Gemeinde Untermettenbach ein, mit der ausschließlichen 
Begründung, daß Fersch und Kellerer ihrer Verpflichtung in Bezug auf die Verwendung 
von Versicherungsmarken für ihre Dienstmagd Maria Birnbeck stets nachgekommen, die 
gegen dieselbe vollzogene Pfändung daher vollständig unbegründet und unzulässig sei, und 
mit dem Antrage, zu erkennen: 
1. die auf Betreiben der Gemeinde Untermettenbach durch den Gerichtsvollzieher 
Findl am 4. Dezember 1897 bei den Klägern Michael Fersch und Jakob 
Kellerer vorgenommene Pfändung wird als unzulässig und unbegründet aufgehoben; 
II. die beklagte Partei hat sämmtliche Kosten des Rechtsstreites zu tragen bezw an 
die Kläger zu erstatten. 
III. das Urtheil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. 
Auf gleichzeitig gestellte Anträge des genannten Rechtsanwalts wurde von dem k. Amts- 
gericht Geisenfeld mit Beschlüssen vom 13. Dezember 1897 zunächst die von der Gemeinde 
Untermettenbach gegen Fersch und Kellerer eingeleitete Zwangsvollstreckung bis zur erst- 
richterlichen Entscheidung über die Widerspruchsklage unter Aufrechthaltung der Pfändung 
eingestellt und der Versteigerungstermin vom 18. Dezember aufgehoben. 
Ueber die Klagen selbst wurde am 28. Dezember 1897 vor dem Amtsgerichte Geisen- 
feld verhandelt. Hiebei wurde auf Antrag des Rechtsanwalts Sigl die Verbindung der 
beiden Sachen zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung beschlossen, von 
dem als Vertreter der Gemeinde Untermettenbach erschienenen Bürgermeister Schrötzelmeier 
von dort das Klagsvorbringen unumwunden zugestanden, die Verkündung der Entscheidung 
aber aus dem Grunde vertagt, weil die von dem Bürgermeister übergebene Vollmacht nur 
von vier Ausschußmitgliedern, darunter von Michael Fersch und Jakob Kellerer, unter- 
fertigt war, daher nicht als genügend erachtet werden könne. 
Bei der Verhandlungstagsfahrt am 18. Januar 1898 hatte sich als bevollmächtigter 
Vertreter der beklagten Gemeinde der Gütler Zieglmeier eingefunden. Derselbe erhob 
die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und bestritt die von den Klägern behauptete 
Markenverwendung. Am 25. Januar 1898 wurde von dem k. Amtsgerichte Geisenfeld 
Beweisbeschluß verkündet und — in Nichtanerkennung der von dem k. Bezirksamt Pfaffen- 
hofen geltend gemachten Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden — zur Beweiserhebung und 
weiteren Verhandlung auf den 1. und dann auf den 29. März 1898 Termin anberaumt.
	        
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