Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Als Gründe für die gerichtliche Zuständigkeit sind in einem an das Bezirksamt Pfaffen- 
hofen gerichteten Schreiben des Amtsgerichts Geisenfeld angeführt, daß nach dem Gesetze 
vom 22. Juni 1889 nur Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Entrichtung von Ver- 
sicherungsbeiträgen zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehören, diese Verpflichtung 
aber von Fersch und Kellerer niemals in Abrede gestellt worden sei, daß es sich hier 
vielmehr lediglich um den Einwand der bereits geleisteten Zahlung handle, über solche Ein- 
wände aber gemäß Art. 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1879 die 
Civilgerichte zu entscheiden haben, daß endlich die Vollstreckung auf Grund eines gemeind- 
lichen Ausstandsverzeichnisses, nicht etwa aus dem bezirksamtlichen Beschlusse vom 7. August 
1897 erfolgt sei. 
Inzwischen war am 25. Februar 1898 bei dem k. Amtsgerichte Geisenfeld eine Er- 
klärung der k. Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern vom 24. desselben 
Monats des Inhalts eingelangt, daß in der vorwürfigen Angelegenheit der Rechtsweg für unzu- 
lässig erachtet und hiemit der Kompetenzkonflikt erhoben werde. Zur Begründung ist angeführt: 
Nach § 122 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 werden Streitigkeiten über die 
Frage, ob Beiträge für eine bestimmte Person zu entrichten sind, von der für den Be- 
schäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde, in Bayern gemäß § 8 der Aller- 
höchsten Verordnung vom 27. Juli 1890 von den Distriktsverwaltungsbehörden entschieden. 
Das Gesetz mache hiebei keinen Unterschied, ob die Einwendungen gegen die in Anspruch 
genommene Verpflichtung zur Beitragsentrichtung aus dem Gesetze selbst — wie etwa durch 
Bestreitung der Versicherungspflicht — oder aus einem anderen Gebiete — wie durch Be- 
hauptung bereits erfolgter Leistung — abgeleitet werden. Diese Auffassung entspreche auch 
der Eigenschaft des Gesetzes vom 22 Juni 1889 als eines Wohlfahrtsgesetzes, dessen Voll- 
zug zu den Aufgaben der Verwaltungsbehörden gehöre, und habe auch in einer Entschließung 
des großherzoglich badischen Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1897, welches 
sich hiebei als in Uebereinstimmung mit dem Reichsamte des Innern und dem Reichsver- 
sicherungsamte befindlich erkläre, bereits Ausdruck gefunden. (Zeitschrift „Die Arbeiterver- 
sorgung“ 1898 S. 93/94.) Das k. Bezirksamt Pfaffenhofen sei daher zuständig gewesen, 
die Frage, ob Michael Fersch und Jakob Kellerer zur Entrichtung von Beiträgen für 
Maria Birnbeck verpflichtet seien, auch gegenüber der Einwendung seiner Entscheidung zu 
unterstellen, daß die geforderten Beiträge bereits geleistet worden seien. Es sei daher un- 
zulässig, daß die von dem k. Bezirksamte Pfaffenhofen in zuständiger Weise bereits ge- 
würdigte und entschiedene Frage wegen der angeblich erfolgten Leistung nochmals der gericht- 
lichen Cognition und Entscheidung unterstellt werde. Die Berufung auf Art. 7 Absl. 2 
des Ausführ.-Ges. vom 23. Februar 1879 zu Gunsten der gerichtlichen Zuständigkeit sei 
hier nicht zutreffend, weil die Einwendung der bereits erfolgten Leistung nicht erst im
	        
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