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Einwendungen bestehen einzig in der bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten und
im bezirksamtlichen Beschlusse vom 7. August 1897 gewürdigten Behauptung, daß die
geschuldeten Versicherungsmarken von ihnen bereits früher entrichtet worden seien.
Diese Einwendungen sind sohin materiell-rechtlicher Natur und richten sich gegen den
Bestand oder den Inhalt des erwähnten bezirksamtlichen Beschlusses.
3. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Entscheidung von Einwendungen
gegen eine Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen sind in Art. 7 des Ausführ.-Ges.
zur Civilprozeß,= und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 vorgesehen. Hienach setzt
die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in solchen Fällen unter allen Umständen voraus,
daß das Verhältniß, in welchem die betreffende Forderung ihren Grund hat, dem Ver-
waltungsgebiete angehört. Außerdem müssen die Einwendungen — abgesehen von der hier
nicht weiter zu erörternden Frage der Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel — entweder den
Rechtsbestand bezw. die Auslegung einer in der Sache bereits ergangenen Entscheidung der
Verwaltungsbehörde oder aber die Frage betreffen, ob die Forderung, für welche die Voll-
streckung stattfindet, überhaupt oder in der angesprochenen Größe entstanden ist. Ueber alle
sonstigen Einwendungen und Streitigkeiten haben die Gerichte zu entscheiden.
4. Es ist ein allgemein anerkannter, in zahlreichen Erkenntnissen des Gerichtshofs wie
des früheren Senats für Kompetenzkonflikte ausgesprochener Grundsatz, daß die Verwaltungs-
behörden, soweit nicht ausnahmsweise für gewisse Zwangsvollstreckungshandlungen die aus-
schließliche Zuständigkeit der Civilgerichte gesetzlich bestimmt ist, ihre Entscheidungen auch
zwangsweise zu vollziehen befugt sind. Hiebei ist jedoch zu beachten, daß dieses Voll-
streckungsrecht nach dem erwähnten Art. 7 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 nur auf
diejenigen Fälle unanfechtbar sich erstrecken kann, in welchen die Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden wirklich gegeben war. Der erwähnte Grundsatz für sich allein würde
demnach allerdings nicht ausreichen, um bezüglich der vorwürfigen Widerspruchsklagen den
Rechtsweg als unzulässig erscheinen zu lassen.
5. Zwischen der vormaligen Dienstmagd Maria Birnbeck, nun verehelichten Karg,
deren Interesse, so viel die vorgelegten Akten ersehen lassen, Anfangs durch den Stadt-
magistrat Ingolstadt vertreten wurden, die aber auch selbständig den Antrag auf Sach-
entscheidung gestellt hat, einerseits und den Bauern Michael Fersch und Jakob Kellerer
als deren Arbeitgebern andererseits bestand ein Streit über die Verpflichtung der Letzteren,
für jede Woche, während welcher Maria Birnbeck bei ihnen im Dienste stand, eine Beitrags-
marke der Lohnklasse 1 der Versicherungsanstalt für Oberbayern im Werthbetrage von
14 Pfennig zu verwenden. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über
die Frage, ob Beiträge zu entrichten sind, werden nach § 122 des Gesetzes vom 22. Juni
1889 von den Verwaltungsbehörden entschieden. Diese Zuständigkeitsbestimmung ist in der