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Natur der Sache begründet, da das gesammte Versicherungsverhältniß der Arbeiter in Bezug
auf Invalidität und Alter und insbesondere auch die deßfalls im Interesse der Arbeitnehmer
den Arbeitgebern auferlegte Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Markenverwendung nicht
deren gegenseitige Privatrechtsverhältnisse berührt, sondern im allgemeinen Interesse geregelt
ist und daher grundsätzlich dem Gebiete des öffentlichen Rechts angehört. Da ferner das
Gesetz nach seinem unzweideutigen Wortlaute eine Unterscheidung nicht trifft, sondern alle
Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen der einschlägigen Art
der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden überweist, so kann es auch nicht darauf an—
kommen, aus welchem Grunde etwa ein Arbeitgeber seine deßfallsige Verpflichtung bestreitet,
die gerichtliche Zuständigkeit, die im Gesetze nirgends vorbehalten ist, erscheint vielmehr in
allen Streitigkeiten dieser Art ausgeschlossen.
In diesem Sinne hat sich denn auch bereits ein an die k. sächsische Regierung er-
gangenes Schreiben des Reichskanzlers vom 24. November 1897 (Reger Entscheidungen
Bd. XVIII S. 247) und im Wesentlichen gleichlautend eine Entschließung des Groß—
herzoglich badischen Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1897 (Zeitschrift „Die
Arbeiterversorgung“ Jahrg. XV S. 93) in Uebereinstimmung mit dem Reichs-Versicherungs-
amt ausgesprochen.
Das Verhältniß, in welchem diejenige Forderung, wegen welcher im vorliegenden Falle
die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, ihren Grund hat, gehört nach Vorstehendem durch-
aus dem Verwaltungsgebiete an.
Hieraus ergibt sich zugleich, daß das k. Bezirksamt Pfaffenhofen zuständig war, den
zwischen Maria Birnbeck und ihren Arbeitgebern Fersch und Kellerer entstandenen
Streit über die Verpflichtung der Letzteren zur Nachlieferung von Versicherungsmarken seinem
vollen Umfange nach, und demnach auch den Einwand der Arbeitsgeber, daß sie ihrer Ver-
pflichtung zur Markenverwendung früher bereits nachgekommen seien, der Würdigung und
Entscheidung zu unterstellen.
6. Nun ist allerdings nach dem angeführten Art. 7 des Gesetzes vom 23. Februar
1879, was die zweite der dort bezeichneten Voraussetzungen betrifft, auch dann, wenn das
Verhältniß, in welchem die betreffende Forderung ihren Grund hat, dem Verwaltungsgebiete
angehört, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung von Einwendungen
im Zwangsvollstreckungsverfahren auf den Fall beschränkt, daß diese Einwendungen die
Frage betreffen, ob die Forderung, für welche die Vollstreckung stattfindet, überhaupt oder
in der angesprochenen Größe entstanden ist. Diese Gesetzesbestimmung hat in Theorie
und Praxis die Auslegung gefunden, daß Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren,
welche auf das Erlöschen der betreffenden Forderung sich beziehen, immer von den Ge-
richten, also auch bei Forderungen, welche dem Verwaltungsgebiete angehören, nicht von den