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Der Vorschlag des Ausschußreferenten der Abgeordnetenkammer dagegen ging von dem
Grundgedanken aus, daß die Exekution ein für sich bestehendes besonderes Verfahren und
die Streitigkeiten im Exekutionsverfahren einen ganz neuen Prozeß bilden, für deren Ent-
scheidung die Kompetenz des Vollstreckungsgerichts, d. h. des Gerichts, in dessen Bezirk der
Vollzug stattfindet, als Regel angenommen werden müsse. Trotz dieses seines prinzipiellen
Standpunktes erachtete es jedoch auch der Ausschußreferent als selbstverständlich, daß ein
bereits ergangener Administrativbescheid durch Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht
mehr angefochten werden könne. Es sei nur nicht einzusehen, weshalb die Entscheidung
der Zuständigkeit der Gerichte entrückt sein soll, wenn ein Einwand auf rein civilrechtliche
Gründe, z. B. auf die Behauptung einer nach dem Urtheil geleisteten Zahlung, gestützt
werde. Im Laufe der weiteren Verhandlungen in der Subkommission und im Ausschusse
wurde sodann, um die von verschiedenen Seiten für möglich gehaltenen Zweifel und Miß-
verständnisse auszuschließen, der betreffenden Bestimmung die in Art. 885 Abs. 2 des Ge-
setzes übergegangene Fassung gegeben. Darüber aber war von Anbeginn Alles einig und
ist niemals irgend ein Bedenken erhoben worden, daß die von den Verwaltungsbehörden
innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen nicht mehr zum Gegenstand einer
civilgerichtlichen Entscheidung im Vollstreckungsverfahren gemacht werden können und daß
beim Vorhandensein einer solchen Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörden eine
sachliche Zuständigkeit der Gerichte nur dann gegeben ist, wenn es sich um die Frage handelt,
ob die von der Verwaltungsbehörde festgestellte Forderung später aus einem dem Civil--
rechte angehörenden Grunde, durch Zahlung, Kompensation 2c. wieder erloschen sei.
Vrgl. Verhandl. des Gesetzgebgs.-Aussch. der K. d. Abg. 1863/68
Beil. Bd. II Abth. 1 S. 101, 181,
2 S. 353,
„ „ „ „ 3 S. 87,
„ „ III „ 3 S 146 ff. 394, 447 ff.
1878/79 „ „ V S. 193
Wernz Kommentar 1872 S. 708 ff.
Demgemäß war wie geschehen zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz-
konflikte am 28. Mai 1898, wobei zugegen waren: die Räthe des k. Obersten Landes-
gerichts Petersen, Vorsitzender, Weis, Böhm, Sand, die Räthe des Verwaltungs-
gerichtshofes Weber, Schenk, Morhart, der k. Staatsanwalt Straub, der k. Sekretär
Naager.
1# V 77 77
gez. Petersen, Weber, Weis, Schenk, Göhm, Morhart, Sand.