Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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eingetragenen Erhebungen hinsichtlich des Standortes der Punkte in 2 Exemplaren für jede 
Steuergemeinde in Vorlage zu bringen. Hierbei ist sich auf diejenigen Punkte zu beschränken, 
welche außerhalb der Umfangsgrenzen einer etwa nachfolgenden Neumessung oder Flur- 
bereinigung liegen. 
Für jede Gemeinde ist hierbei zugleich ein Exemplar der Signalsteinzeichnung (Anlage 1) 
anzufügen. 
Kapitel II. 
Volvgonnestz. 
Anschluß des Polygonnetzes an das Dreiecknetz. 
15. 
1. Das Polygonnetz schließt sich unmittelbar an die Punkte des Dreiecknetzes an. 
Es wird gebildet, indem die letzteren mit Punkten der Gemeinde-, Flur= und Gewannen= 
grenzen oder sonst günstig gelegenen Punkten, in Ortschaften und Waldungen mit solchen 
der Straßenzüge und Wege zu schicklichen Linienzügen verbunden werden, um hierauf durch 
Messung der Brechungswinkel und der Streckenlängen der Züge unter gleichzeitiger Ab- 
leitung der Orientirungsrichtungen (Direktionswinkel) an den Endpunkten derselben die 
nöthigen Daten für die Berechnung der rechtwinkligen Coordinaten jedes Zugpunktes zu 
gewinnen. 
Bei der Zugbildung sollen etwa unvermeidliche längere Parallelzüge grundsätzlich nicht 
ohne Querverbindung bleiben, auch soll die Länge der Züge nur ausnahmsweise 1 km 
übersteigen dürfen, nämlich nur dann, wenn Netz= oder Gelände-Verhältnisse dazu nöthigen 
und die Einschaltung trigonometrischer Beipunkte (§ 17) unmöglich ist. 
2. Sobald ein Polygonzug in unmittelbarer Nähe von Luftsignalen des Dreiecksnetzes 
vorbeigeht, sind diese letzteren in den Zug dadurch einzubeziehen, daß auf zwei zunächst 
gelegenen Polygonpunkten die Richtungen nach solchen Dreieckspunkten gemessen werden, wo- 
nach die Coordinaten der letzteren aus diesen Richtungen und der unmittelbar gemessenen 
Entfernung der beiden Ausgangspunkte zu bestimmen sind. Diese Messung ist übrigens 
nur dann zulässig, wenn jeder der Grundlinienwinkel mindestens 300 hält. 
3. Das herzustellende Polygonnetz hat die unmittelbare Grundlage aller späteren 
Einzelumessungen zu bilden. 
Anorduung der Polygonzüge. 
§ 16. 
1. Die für den Zusammenhang wichtigsten Züge werden Haupt-Polygonzüge genannt. 
Dieselben sollen in möglichst gestreckter Richtung von einem Ausgangspunkte zum andern führen.
	        
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