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8 26.
1. Das Verknoten oder Verzweigen der Polygonzüge d. h. jenes Verfahren, welches
mehrere Züge in einem Punkte (Knotenpunkt) zusammenlaufen läßt und die mittleren
Coordinaten des letzteren berechnet, ist überall dort in Anwendung zu bringen, wo die
Sachlage es räthlich und thunlich erscheinen läßt. Zu dieser letzteren Voraussetzung gehört
insbesondere, daß die Züge möglichst symmetrisch entgegengesetzt liegen, so daß eine einseitige
Verschiebung des Endpunktes ausgeschlossen erscheint.
2. Die formelle Anordnung der Zugverzweigungsrechnung ist aus Anlage 11 ersichtlich. lloge
Die näheren Vorschriften, insbesondere die Bestimmung der Zuggewichte, werden besonders 77
festgesetzt.
§ 26.
Die Rechnungspapiere für die Berechnung der trigonometrischen und polygonometrischen
Beipunkte (8 17) sind die gleichen wie die der eigentlichen Dreieckspunkte (vergl. § 10
Ziff. 3, sowie Anlage 4 und 5).
Die hier zulässigen Fehlergrenzen — wobei das annähernde Fehlermaximum bei der
Revision durch Schätzung zu ermitteln ist — betragen das 1½= bezw. das 2-fache der
für Punkte IV. Ordnung festgesetzten Grenzen (vergl. § 10 Ziff. 4).
Eintrag in die Coordinaten-Verzeichnisse und die Netzkarte.
8 27.
1. Das den Berechnungen anzufügende, in alphabetischer Ordnung der Steuergemeinden
und in diesen nach der Reihenfolge der Punktnummern herzustellende Coordinatenverzeichniß
hat jeweils am Beginn des Vortrages für jede Steuergemeinde die trigonometrischen Bei-
punkte, sodann fortlaufend die Polygon= und die polygonometrischen Beipunkte aufzuführen,
wobei das Muster Anlage 6 in entsprechender Weise zu benützen ist. Die Beipunkte sind Aulag
hier in der Spalte „Bemerkungen“ durch die Beifügung „tr. B.“ bezw. „pl. B.“ zu
kennzeichnen. Hinsichtlich der Anmessungen gelten die Bestimmungen § 3 Ziff. 3 und § 12
Abs. 3. Für den formellen Abschluß des Rechnungsbandes wird auf § 14 Ziff. 1 zur
sinngemäßen Anwendung hingewiesen.
2. Die Polygonnetzkarte ist in einem, die Deutlichkeit nicht beeinträchtigenden Maaßstabe
anzulegen. Dabei sind mit den in den Zeichnungsvorschriften des k. Katasterbureau vom
September 1896 enthaltenen Zeichen unter Beifügung ihrer Nummern die Dreieckspunkte
roth, die Beipunkte und die Polygonpunkte blau einzutragen und die Polygonstrecken —
Hauptzüge kräftig, Nebenzüge schwächer — roth auszuziehen.
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