Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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6. Bemerkt der Stückvermesser, daß der Lauf der örtlich abgesteckten Gemeindegrenze 
(vergl. § 30 Ziffer 1) von dem in den Plänen (vergl. § 31 Ziffer 1) eingetragenen 
Grenzzuge abweicht, so hat er dem Sektionsvorstand Anzeige zu erstatten, welcher sich über 
den Sachverhalt Aufklärung zu verschaffen, bei thatsächlich gegebenen Veränderungen des 
Grenzzuges aber die treffende Distriktsverwaltungsbehörde zu benachrichtigen hat. 
Allgemeines Verfahren bei der Stückvermessung (Liniennetz). 
§ 35. 
1. Die Stückvermessung hat zuerst mit der Schaffung eines umfassenden und fest- 
verbundenen Liniennetzes in dem jeweiligen Aufnahmsbezirke zu beginnen. 
Von den gegebenen Dreiecks= und Polygon-Seiten bezw. von neu festgelegten, in diesen 
durch Abmessung bestimmten Punkten ausgehend, hat der Geometer Quer-Linien bis zu 
anderen derartigen, in gleicher Weise bestimmten Punkten zu messen. Zwischen diesen Quer- 
Linien, bezw. zwischen diesen und den Dreiecks= oder Polygon-Seiten sind dann weitere 
Messungslinien von solcher Anzahl und Auswahl festzulegen, daß von denselben ab mittelst 
kurzer rechtwinkliger Abstände, nöthigenfalls auch durch unmittelbare Schnitte und Ver- 
längerungen die aufzunehmenden Grenzen und sonstigen Gegenstände aufgemessen werden können. 
2. Bei regelmäßigen Feldlagen und beim Vorhandensein gerader Steinlinien sind diese 
als Messungslinien zu wählen. 
Bei längeren Steinlinien sind jedoch in entsprechenden Abständen auch Querverbindungen 
in der Richtung der Längsgrenzen der Grundstücke herzustellen. (Vergl. Ziff. 4). Bei 
regelmäßiger Gewannenbildung sind die Gewannengrenzen, soweit sie nicht ohnedem Polygon= 
Seiten sind, als Messungslinien zu wählen. 
3. Im freien Felde ist bei Auswahl der Messungslinien neben der Rücksicht auf 
genaue und erleichterte Aufnahme auch darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der späteren 
Flächen-Berechnung (vergl. § 61 Ziff. 2) — insbesondere für schmale langgestreckte Grund- 
stücke — thunlichst Naturmaaße benützt werden können. 
4. Bezüglich der Anlage und der Verdichtung des Liniennetzes ist auf die sachgemäße 
Fortführung der Neumessungsergebnisse Rücksicht zu nehmen. Das Liniennetz ist daher so 
anzulegen, daß bei den Fortführungs-Messungen die Einbindung oder Wiederherstellung 
einzelner Grenzzüge und Grenzpunkte ohne weitausgreifende Messungen und ohne das Auf- 
suchen einer unverhältnißmäßig großen Zahl von Liniennetzpunkten ermöglicht ist. Auch sind 
die Messungslinien unbeschadet ihrer selbstständigen Versicherung (§ 36) thunlichst über zwei 
vermarkte Punkte z. B. die Endpunkte langgestreckter Grundstücke zu legen. 
5. Sollte, namentlich in geschlossenen Ortslagen, das gegebene Polygonnetz nicht aus- 
reichen, um alle erforderlichen Punkte mittelst der nach Ziffer 1 anzulegenden Linienver-
	        
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