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Aunlage der Handrisse. Aufzeichnung der Ergebnisse auf dem Felde.
§ 41.
1. Die Handrisse sind so anzulegen, daß Norden immer oben oder rechts liegt; die
Nordrichtung ist durch einen Pfeil zu bezeichnen.
2. Auf die Handrisse sind zunächst die zugehörigen Dreiecks= und Polygonpunkte mittelst
der gemessenen Winkel und Seiten oder in sonst geeigneter annähernd genauer Weise auf-
zutragen. Hierauf werden die Punkte aufgemessen, in welchen die Hauptmessungslinien in
die Polygon= bezw. Dreiecksseiten oder in andere Hauptmessungslinien einbinden.
In gleicher Weise sind sodann alle weiteren Messungslinien mit ihren Einzeln-
bestimmungen in der Reihenfolge ihres Zusammenhanges aufzunehmen und in die Handrisse
einzutragen, so daß jede Linie in ihren Endpunkten bestimmt und auf diese Weise die Lage
der einzelnen Grundstücke gesichert ist.
3. Die Ergebnisse der Messung sind sogleich im Felde mit Hilfe eines Maaßstabslineals
in die Handrisse einzutragen. Dabei können die Messungslinien, sowie alle Grenzen vor-
läufig mit Bleistift eingezeichnet werden; alle übrigen Messungsobjekte aber und besonders
die Messungszahlen selbst sind sofort mit einer geeigneten Tinte einzuschreiben (vergl. S§ 42
und 43).
4. Die Stückvermessungs-Handrisse sind so deutlich und vollständig zu führen, daß
darnach die Kartirung jederzeit und durch jeden anderen Sachverständigen ohne Anstand
bewirkt werden kann.
§ 42.
1. In den Anlagen 13 und 14 sind zwei Handrisse gegeben, welche als Muster zu ## 5⅞
dienen haben. Sowohl die Führung der Handrisse auf dem Felde als deren Auszeichnung
(vergl. § 44) hat mit einer vom k. Kataster-Bureau abzugebenden Tinte zu erfolgen, welche
die unmittelbare Benützung der Originale zur Gewinnung von Handriß-Abdrücken (vergl.
§ 79 Ziffer 4) ermöglicht.
Die Ziffern sind möglichst offen (Rundschrift) und unter Ausschluß zu feiner Haar-
striche zu schreiben. Ausschabungen einzelner Ziffern sind verboten; unrichtige Zahlen sind
vielmehr auszustreichen und richtig darüber zu schreiben.
2. Soweit die Führung der Handrisse auf dem Felde in Betracht kommt, sind die
folgenden Bestimmungen zu beachten:
a) Sämmtliche Maaßzahlen, gleichviel ob zu Abscissen oder Ordinaten (vergl. lit, #)
gehörig, sind rechtwinklig gegen die Hauptmessungslinien zu schreiben.
b) Das Endmaaß jeder Linie ist zur Auszeichnung immer doppelt, dagegen sind
die Maaße für die Einbindepunkte der seitwärts abgehenden Messungslinien
einfach zu unterstreichen.
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