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Bei Kunststraßen sind außer den Eigenthumsgrenzen auch die Straßenkanten scharf,
dagegen die äußeren Grabenränder punktirt einzuzeichnen, sofern sie nicht zugleich die
Grenzen bilden.
8. Falls vom k. Katasterbureau die Einschreibung der Plan-Nummern in die Hand—
risse angeordnet wird, sind dieselben mit arabischen Ziffern, wieder in paralleler Richtung
mit der Längenausdehnung des Handrißblattes, mit Carmin einzutragen.
9. An den Grenzen der Handrisse sind stets die Nummern der angrenzenden Risse
und soferne dieselben einem anderen 5000theiligen Katasterblatte angehören, auch des letzteren
Region, Schichte und Nummer anzugeben.
Uebrigens ist jeder Handriß — nöthigenfalls unter Uebernahme der Einbindungsmaaße
aus anderen Handrissen — so herzustellen, daß er wenigstens bezüglich des Liniennetzes als
selbstständiges Ganzes kartirt werden kann, während für etwa längs der abschließenden
Messungslinien gelegene Grenzen, Wege r2c. der Uebertrag der Zeichnung allein (ohne die
Maaßzahlen) genügt. Den aus anderen Handrißen übernommenen Zahlen ist dann die
Bezeichnung: Uebtr. (Uebertragen) beizufügen.
10. Der ungefähre Maaßstab, in welchem das Handrißblatt geführt wurde, ist in der
untern rechten Ecke desselben (in Zahlen) anzudeuten. (Vergl. auch § 37, Ziffer 1
am Schlusse.)
11. Privatgebäude sind durch eine leichte und weit gehaltene, die etwaigen Zahlen
unbedeckt lassende Schraffirung — bei Wohngebäuden diagonal, bei Nebengebäuden parallel
zur schmalen Seite — hervorzuheben.
Bei öffentlichen Gebäuden ist die Schraffur merkbar enger zu halten. Längs der
Linien, nach welchen Steuergemeindegrenzen verlaufen, ist eine Schraffur mit kurzen, von
der Grenze schief abstehenden Linien (mit freier Hand) zu ziehen.
12. Strittige Grenzen sind durch Beischreiben der Worte: „Strittige Grenze“ oder
„Stritt. Gr.“, die Grenzen nicht katastrirter Besitzveränderungen durch Hinweis auf die
Nummer des zugehörigen Verzeichnisses (vergl. § 33 Ziff. 2) hervorzuheben.
8 46.
Nach Abschluß einer ihm zur Stückvermessung übertragenen Parthie hat der betreffende
Techniker außer den Handrissen auch die etwa benutzten Feldbücher (vergl. § 43) und die
etwa nach § 33 Ziff. 2 angelegten Verzeichnisse an den Sektions-Vorstand abzuliefern.
Uebernahme der während der Neumessungsarbeiten vorkommenden Veränderungen.
§ 46.
Ist für das Neumessungsgebiet oder bei ausgedehnteren Arbeiten für einen in der
Regel nach Steuergemeinden oder nach Jahresleistungen abzugrenzenden Theil desselben die