Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Bei Kunststraßen sind außer den Eigenthumsgrenzen auch die Straßenkanten scharf, 
dagegen die äußeren Grabenränder punktirt einzuzeichnen, sofern sie nicht zugleich die 
Grenzen bilden. 
8. Falls vom k. Katasterbureau die Einschreibung der Plan-Nummern in die Hand— 
risse angeordnet wird, sind dieselben mit arabischen Ziffern, wieder in paralleler Richtung 
mit der Längenausdehnung des Handrißblattes, mit Carmin einzutragen. 
9. An den Grenzen der Handrisse sind stets die Nummern der angrenzenden Risse 
und soferne dieselben einem anderen 5000theiligen Katasterblatte angehören, auch des letzteren 
Region, Schichte und Nummer anzugeben. 
Uebrigens ist jeder Handriß — nöthigenfalls unter Uebernahme der Einbindungsmaaße 
aus anderen Handrissen — so herzustellen, daß er wenigstens bezüglich des Liniennetzes als 
selbstständiges Ganzes kartirt werden kann, während für etwa längs der abschließenden 
Messungslinien gelegene Grenzen, Wege r2c. der Uebertrag der Zeichnung allein (ohne die 
Maaßzahlen) genügt. Den aus anderen Handrißen übernommenen Zahlen ist dann die 
Bezeichnung: Uebtr. (Uebertragen) beizufügen. 
10. Der ungefähre Maaßstab, in welchem das Handrißblatt geführt wurde, ist in der 
untern rechten Ecke desselben (in Zahlen) anzudeuten. (Vergl. auch § 37, Ziffer 1 
am Schlusse.) 
11. Privatgebäude sind durch eine leichte und weit gehaltene, die etwaigen Zahlen 
unbedeckt lassende Schraffirung — bei Wohngebäuden diagonal, bei Nebengebäuden parallel 
zur schmalen Seite — hervorzuheben. 
Bei öffentlichen Gebäuden ist die Schraffur merkbar enger zu halten. Längs der 
Linien, nach welchen Steuergemeindegrenzen verlaufen, ist eine Schraffur mit kurzen, von 
der Grenze schief abstehenden Linien (mit freier Hand) zu ziehen. 
12. Strittige Grenzen sind durch Beischreiben der Worte: „Strittige Grenze“ oder 
„Stritt. Gr.“, die Grenzen nicht katastrirter Besitzveränderungen durch Hinweis auf die 
Nummer des zugehörigen Verzeichnisses (vergl. § 33 Ziff. 2) hervorzuheben. 
8 46. 
Nach Abschluß einer ihm zur Stückvermessung übertragenen Parthie hat der betreffende 
Techniker außer den Handrissen auch die etwa benutzten Feldbücher (vergl. § 43) und die 
etwa nach § 33 Ziff. 2 angelegten Verzeichnisse an den Sektions-Vorstand abzuliefern. 
Uebernahme der während der Neumessungsarbeiten vorkommenden Veränderungen. 
§ 46. 
Ist für das Neumessungsgebiet oder bei ausgedehnteren Arbeiten für einen in der 
Regel nach Steuergemeinden oder nach Jahresleistungen abzugrenzenden Theil desselben die
	        
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