Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

58. 1013 
Die zum Vollzuge veranlaßten Anordnungen (8§ 3, 5, 6 Abs. II, 8 und 17) können 
von der zuständigen Behörde sofort nach der Verkündung gegenwärtiger Verordnung erlassen 
werden. 
München, den 14. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim.Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v.Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General--Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
Nr. 35909. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, Sicherungsmaßregeln beim Tode eines Beamten betreffend. 
Im Namen Seiner Maojestät des Königs. 
Luitpold. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayem, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikel 106 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche zu verordnen, was folgt: 
§ 1 
Nach dem Tode eines Beamten des Staates, einer Kreisgemeinde, einer Distrikts- 
gemein de oder einer nicht unter gemeindlicher Verwaltung stehenden öffentlichen Stiftung, 
mit Ausnahme der Pfründe= und Kirchenstiftungen, hat — unbeschadet der Zuständigkeit 
des Nachlaßgerichts — die Behörde, welcher der Verstorbene angehört, oder die Ausfsichts- 
behörde für die Sicherung der amtlichen Schriftstücke, Gelder und sonstigen Sachen, die der 
Verstorbene in Verwahrung gehabt hat, Sorge zu tragen, soweit ein Bedürfniß besteht. 
Die Behörde kann insbesondere die Anlegung von Siegeln anordnen.
	        
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