M 60. 1043
7. die Freilassung des Beschuldigten;
8. der Aufschub der Strafvollstreckung.
Mit der Annahme zur vorläufigen Verwahrung gilt die Ointerlegung als bewirkt.
§ 41.
Das Gesuch um Annahme zur vorläufigen Verwahrung ist bei dem Amtzgerichte
schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers zu stellen. Dem Gesuche muß die
Hinterlegungserklärung (§§ 13—15) in zwei Exemplaren beigefügt werden.
§ 42.
Die Annahme zur vorläufigen Verwahrung sowie die Herausgabe erfolgt nur auf
Weisung des Amtsgerichts. Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§ 12, 18, 19,
21 bis 31 entsprechende Anwendung.
8 43.
Die vorläufige Verwahrung geschieht unter gemeinschaftlichem Verschluß eines Richters
und eines Gerichtsschreibers des Amtsgerichts. Die Aufstellung des Richters und des Gerichts-
schreibers erfolgt für die Daner eines Geschäftsjahrs durch den Präsidenten des Landgerichts.
Die Vorschriften der §§ 5, 7, des § 8 Abs. 1 und der §8 10, 11 finden entsprechende
Anwendung.
§ 44.
Das Amtsgericht kann die Ointerlegung der Sachen bei der Hinterlegungsstelle jederzeit
bethätigen. Es hat sie zu bethätigen, wenn anzunehmen ist, daß die Herausgabe nicht binnen
zwei Wochen erfolgen werde.
Der Sendung an die Hinterlegungsstelle sind eine beglaubigte Abschrift der amts-
gerichtlichen Hinterlegungsweisung (Abs. 1) und das zurückbehaltene Exemplar der Hinter-
legungserklärung beizufügen. Die Sendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers.
Die Hinterlegungsstelle hat dem Hinterleger eine Bescheinigung über die Hinterlegung,
dem Amtsgericht Abschrift dieser Bescheinigung mitzutheilen.
§ 45.
Die Amtsgerichte, für deren Bezirke ein anderes Amtsgericht als Hinterlegungsstelle
bestimmt ist, können, wenn dies nach den Umständen für zweckmäßig erachtet wird, die auf
Grund der §8 1667, 1814, 1818, 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegenden
Sachen nach den für die vorläufige Verwahrung geltenden Vorschriften übernehmen und die
Hinterlegung selbst besorgen.
Sie können in solchen Fällen auch anordnen, daß die herauszugebenden Sachen an sie
übersendet werden, und die Herausgabe selbst vornehmen.
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