Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 54. 
Ueber die Art der Verwahrung, die Einrichtung der bei der K. Bank einzurichtenden 
Hinterlegungsbureaus, die Buch= und Kasseführung und die Aussicht über die Hinterlegungs- 
bureaus werden die erforderlichen Bestimmungen durch ein nach § 3 Abs. 2 der Verordnung 
vom 13. Dezember 1878, die Formation und den Wirkungskreis der K. Bayerischen Bank 
betreffend, zu erlassendes Reglement getroffen. 
§ 55. 
Ueber Beschwerden gegen die Geschäftsführung der K. Bank entscheidet das Staats- 
ministerium der Finanzen. 
Für Beschwerden gegen Verfügungen des Amtegerichts (IJ 49) gelten die Vorschriften 
des § 10. 
III. Schluh- und Dlebergangsbestimmungen. 
§ 56. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte werden die Verordnungen vom 8. September 1879, die 
Behandlung des Depositenwesens bei den Gerichten in den Landestheilen rechts des Rheins 
betreffend, vom 25. September 1879, das gerichtliche Hinterlegungswesen im Regierunge- 
bezirke der Pfalz betreffend, und vom 17. Oktober 1888, das gerichtliche Hinterlegungs. 
wesen in der Pfalz betreffend, aufgehoben. 
§ 57. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf frühere Hinterlegungen Anwendung. 
München, den 18. Dezember 1899. 
Luitpold, 
Prinz von LHayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Thelemann.
	        
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