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82.
Jede einer Kreisregierung unmittelbar untergeordnete Stadtgemeinde und im Uebrigen
jeder Amtsgerichtsbezirk bildet für sich einen Impfbezirk.
83.
Der für den Impfbezirk aufgestellte amtliche Arzt (Bezirksarzt oder bezirksärztlicher
Stellvertreter) ist für diesen Bezirk der zuständige Impfarzt, für den Stadtbezirk München
der Centralimpfarzt.
Im Uebrigen hat jeder Arzt, welcher das Impfgeschäft privatim oder öffentlich ausüben
will, den Nachweis darüber zu erbringen, daß er mindestens zwei öffentlichen Impfungs-
und ebensovielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt und sich die erforderlichen Kenntnisse
über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe erworben hat.
Eine ausdrückliche Inpflichtnahme der Impfärzte, welche bei den amtlichen Aerzten mit
der dienstlichen Verpflichtung überhaupt zu verbinden ist, hat bei Uebernahme des Impf-
geschäftes stattzufinden.
84.
Die Distriktspolizeibehörde hat auf Antrag des Impfarztes die Impforte festzusetzen
und dabei Sorge zu tragen, daß jeder Ort seiner Lage nach thunlichst berücksichtigt und
jede größere Entfernung vermieden wird.
An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie,
Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rothlaufartige Entzündungen in größerer Verbreitung auf—
treten, ist die Impfung in öffentlichen Terminen während der Dauer der Epidemie nicht
vorzunehmen.
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäftes davon Kenntniß, daß der-
artige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen oder zeigen sich dort auch nur einzelne
Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu unterbrechen
und der einschlägigen Orts= und Distriktspolizeibehörde davon Anzeige zu machen.
§ 5.
Bei der Impfung hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde für
die nöthige Ordnung zu sorgen.
Ein Polizei= oder Gemeindediener oder ein sonstiger Beauftragter der Ortspolizeibehörde
hat im Impftermine für diesen Zweck zur Stelle zu sein. Auch hat die Gemeinde ent-
sprechende Schreibhilfe sowie zur Vornahme des Impfgeschäftes geeignete Räume bereit zu
stellen.
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau soll ein Lehrer anwesend sein.
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge in Einem Lokal
ist thunlichst zu vermeiden.