Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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abgewichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweifel 
obwaltet. 
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen 
jeder Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen 
und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der 
Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen, er darf 
demnach kein Zeichen von Syphilis, Skrophulose, Rhachitis oder irgend einer 
anderen konstitutionellen Krankheit an sich haben. 
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfall und nie zum Impfen von Erst- 
impflingen zur Anwendung kommen. 
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflinges muß 
mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im § 5 angegebenen Gesichtspunkte 
geschehen. 
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat. 
Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder zur 
Abgabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impflinge, von denen die 
Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag der erfolgten Abnahme aufzuzeichnen. 
Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen, daß später über die Abstammung derselben 
ein Zweifel nicht entstehen kann. 
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres 
aufzubewahren. · 
Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der auf die 
Impfung folgenden Woche stattfinden. 
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif und 
unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen. 
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen in 
keinem Falle zum Abimpfen benutzt werden. 
Mindestens eine Blatter muß am Impfling uneröffnet bleiben. 
Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen. 
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung 
der Lymphmenge ist zu vermeiden. 
Nur solche Lymphe darf beuutzt werden, welche freiwillig austritt und, mit bloßem 
Ange betrachtet, weder Blut noch Eiter enthält. 
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lyomphe ist zu verwerfen. 
Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung soll 
mittelst eines reinen Glasstabs geschehen.
	        
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