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unterliegen nachstchenden Bestimmungen:
. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte
Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden:
entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten widerstandslähigen Metallgefässen,
oder
c) in Gefässen aus Clas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch
unter Beachtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Cefässe in einem Frachtstücke vereinigt,
so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu,
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen
lest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Celässe in
soliden, mit einer gut belestigten Schutzdecke sowie mit
Handhaben versehenen und mit binreichendem Verpackungs-
material eingefirterten Körben oder Kübeln zulässig; die
Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder
ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder
einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas
getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf
40 Kilogramm nicht übersteigen.
2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefisse werden
solort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung
des Absenders bestmöglich verkauft.
3. Die Beförderung geschicht nur auf offlenen Wagen. Auf eine Ab-
fertigung im Zollansageverlahren, welche eine feste Bedeckung und
Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Be-
förderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziff. 3 gelten auch für die
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche
zu deklariren.
5 Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.