Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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unterliegen nachstchenden Bestimmungen: 
. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte 
Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten widerstandslähigen Metallgefässen, 
oder 
c) in Gefässen aus Clas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Cefässe in einem Frachtstücke vereinigt, 
so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen 
lest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Celässe in 
soliden, mit einer gut belestigten Schutzdecke sowie mit 
Handhaben versehenen und mit binreichendem Verpackungs- 
material eingefirterten Körben oder Kübeln zulässig; die 
Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder 
ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder 
einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas 
getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 
40 Kilogramm nicht übersteigen. 
2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefisse werden 
solort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung 
des Absenders bestmöglich verkauft. 
3. Die Beförderung geschicht nur auf offlenen Wagen. Auf eine Ab- 
fertigung im Zollansageverlahren, welche eine feste Bedeckung und 
Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Be- 
förderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziff. 3 gelten auch für die 
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe 
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche 
zu deklariren. 
5 Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV.
	        
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