MG2.
1139
Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mir
Clasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem
Rücken, sondern nur an den an den genannten Behällern angebrachten
Handhaben getragen werden.
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern
und entsprechend zu befestigen Die Verladung darf nicht über
einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erlolgen.
Ledes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde gedruckten
Aufschrift „Feuergefährlich“ zu verschen. Körbe und Kübel mit
CGefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch die Auf-
schrit „Mit der Hand zu tragen“ zu erhallen. An den Wagen
ist ein rother Zettel mit der Aulschrist „Vorsichtig rangirem“
anzubringen.
Aus dem Frachtbriete muss zu ersehen sein, dass die im Abs. 1 dieser
Nummer aulgeführten Gegenstände bei 17,, Crad Celsius ein spezifisches
Gewicht von weniger als 0.#80 und mehr als 0,68, haben. Fehlt im
Frachtbriei eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen
unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung.
XXII.
Petroleumäther (Casolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Pe-
troleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete, leicht ent-
zündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17, Grad Celsius
ein spezifisches Gewicht von 0,399 oder weniger haben, unter-
liegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürlen nur befördert werden:
entweder
Ka) in dichten und widerstandslähigen Metallgefässen,
oder
b) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch
unter Beachtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Geffsse in einem Frachtstücke vereinigt,
so mlissen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu,
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Sub-
stanzen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Celässe in
soliden, mit einer gut befestigten Schmzdecke sowie mit
179