Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MG2. 
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Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mir 
Clasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem 
Rücken, sondern nur an den an den genannten Behällern angebrachten 
Handhaben getragen werden. 
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern 
und entsprechend zu befestigen Die Verladung darf nicht über 
einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erlolgen. 
Ledes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde gedruckten 
Aufschrift „Feuergefährlich“ zu verschen. Körbe und Kübel mit 
CGefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch die Auf- 
schrit „Mit der Hand zu tragen“ zu erhallen. An den Wagen 
ist ein rother Zettel mit der Aulschrist „Vorsichtig rangirem“ 
anzubringen. 
Aus dem Frachtbriete muss zu ersehen sein, dass die im Abs. 1 dieser 
Nummer aulgeführten Gegenstände bei 17,, Crad Celsius ein spezifisches 
Gewicht von weniger als 0.#80 und mehr als 0,68, haben. Fehlt im 
Frachtbriei eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen 
unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung. 
XXII. 
Petroleumäther (Casolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Pe- 
troleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete, leicht ent- 
zündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17, Grad Celsius 
ein spezifisches Gewicht von 0,399 oder weniger haben, unter- 
liegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürlen nur befördert werden: 
entweder 
Ka) in dichten und widerstandslähigen Metallgefässen, 
oder 
b) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Geffsse in einem Frachtstücke vereinigt, 
so mlissen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Sub- 
stanzen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Celässe in 
soliden, mit einer gut befestigten Schmzdecke sowie mit 
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