Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungs- 
material eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die 
Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilff oder 
ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder 
einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas ge- 
tränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 
40 Kilogramm nicht übersteigen. 
) in lusftdicht verschlossenen Kessel- (Bassin.) Wagen. 
Während des Transports etwa schadhafst gewordene Gefässe werden 
sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung 
des Absenders bestmöglich verkauft. 
Die Beförderung geschicht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung 
im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung 
der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung 
nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die 
GCelässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. 
Derartige Cefässe sind stets als solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Cegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit 
Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem 
Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten 
Handhaben getragen werden. 
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern 
und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht über einander, 
sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen. 
ledes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde ge- 
druckten Aufschrist „Feuergefährlich“ zu verschen. Körbe und 
Kübel mit CGefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch 
die Aufschrist „Mit der Hand zu tragen“ zu erhalten. An den 
Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift „Vorsichtig 
rangiren“ anzubringen. 
Aufßerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung.
	        
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