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Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungs-
material eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die
Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilff oder
ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder
einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas ge-
tränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf
40 Kilogramm nicht übersteigen.
) in lusftdicht verschlossenen Kessel- (Bassin.) Wagen.
Während des Transports etwa schadhafst gewordene Gefässe werden
sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung
des Absenders bestmöglich verkauft.
Die Beförderung geschicht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung
im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung
der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung
nicht übernommen.
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die
GCelässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind.
Derartige Cefässe sind stets als solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Cegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit
Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem
Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten
Handhaben getragen werden.
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern
und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht über einander,
sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen.
ledes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde ge-
druckten Aufschrist „Feuergefährlich“ zu verschen. Körbe und
Kübel mit CGefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch
die Aufschrist „Mit der Hand zu tragen“ zu erhalten. An den
Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift „Vorsichtig
rangiren“ anzubringen.
Aufßerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung.