Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W62. 
1145 
2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten 
Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene 
Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Einzelsendungen un- 
gesalzener frischer Häute dürfen jedoch während der Monate November, 
Dezember, Januar und Februar auch in gut verschlossene, nicht schadhafte Säcke 
aus dichtem, starkem Gewebe verpackt aufgeliefert werden, wenn die Säcke derart 
mit Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahr- 
nehmbar wird. Die Frachtbriele müssen die genaue Bezeichnung der in 
den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken verpackten Cegenstände ent- 
halten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen. 
Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder 
scwie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene 
Hfrische Häute sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleisch- 
fasern behaftete Knochen unterliegen bei der Aufgabe in 
Wagenladungen folgenden Bestimmungen: 
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen diese 
Cegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke verpackt sein, die 
derart mit verdiinnter Karbolsäure angeleuchtet sind, dass der 
faulige Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung 
muss mit einer Decke aus starkem Gewebe (sogenanmem Hopfen- 
tuche), die mit verdinnter Karbolsäure getränkt ist, und diese 
wieder mit einer grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagen- 
plane vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender 
zu stellen. " 
b) In den Monaten November, Dezember, lanuar und Februar ist 
eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich. Die Sendung muss 
jedoch ebenfalls mit einer Decke aus starkem Gewebe (Hopten- 
tuch) und diese wieder mit einer grossen, wasserdichten, nicht 
getheerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die untere 
Decke ist nöthigenfalls derart mit verdiinnter Karbolsäure an- 
zufeuchten, dass ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die 
Bedeckung hat der Absender zu stellen. 
c) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Anwendung 
von Karbolsäure nicht. beseitigt werden kann, miissen in teste, 
dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, dass 
sich der Inhalt des Gelässes nicht durch Geruch bemerklich macht.
	        
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