Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MG2. 1149 
fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen 
Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben und über einander in gut gearbeitete, dem 
Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet 
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer 
sogenannte amerikanische Fässer, verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht 
mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm, 
das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift 
„Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein. 
Zu 2. 
□)y) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts 
entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen 
nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, 
sest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen 
Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische 
Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel 
erfolgen. 
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift 
„Feuerwerkskörper“ versehen sein. 
Zu 3. 
(1) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder)) sind in hölzerne, haltbare 
und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so 
gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen 
Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels 
gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der 
Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
("4 Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilogramm, 
das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
6) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift 
„Zündschnüre“ versehen sein. 
l6 180“
	        
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