Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Zu 4. 
(Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder), 
Kollodiumwolle und Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht durch besondere 
Bestimmungen vom Eisenbahntransport ausgeschlossen sind — sind in hölzerne, haltbare 
und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, welche nicht mit 
eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, daß eine Reibung des 
Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehr- 
fachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte 
amerikanische Fässer, verwendet werden. Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst 
eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus ge 
preßter (gemahlener, Schießbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Behälter durch 
eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. 
(3,) Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen 
weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter oder in denselben 
Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte 
Behälter verpackt sein. 
(4) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose 
gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schießbaumwolle- 
patronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“ u. s. w. ver- 
sehen sein. 
Zu 5. 
(1) Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und die übrigen oben 
unter Ziffer 5 bezeichneten Pulverarten, auch in Form von Kartuschen, sind in 
hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht 
mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen 
Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten 
Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) sowie metallene Behälter (aus- 
geschlossen solche von Eisen) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, 
Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Vor der Verpackung in Tonnen 
oder Kisten muß loses Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte, Mehl- 
pulver in lederne Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von prismatischem Pulver 
in einzelnen Stücken sind Kasten zu verwenden, welche aus Brettern von gesundem Holze
	        
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