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(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten
und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden.
C) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert
worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werkstätte bestimmt sind,
zur Verwendung kommen.
(2) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf unterwegs
nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen haben
daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Auf-
gabe= bis zur Bestimmungsstation befördert werden.
(6) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich durch viereckige
schwarze Flaggen mit einem weißen „FP“ erkennbar sein, welche oben auf der Vorder= und
Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht werden.
D.
Verladen.
(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu lagern,
daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen
gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr
gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter
Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden.
(2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts beladen werden.
Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert werden.
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern und
auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht
früher als die explosiven Gegenstände zur Ausladung kommen sollen.
() Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose,
sowie mit Patronen aus Dynamit und den übrigen in der Eingangsbestimm-
ung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen befrachteten Wagen zugleich die unter
den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Gegenstände sowie Zündungen (Nr. II und
XXXVb)unterzubringen. (Wegen nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX.)
(5) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen aus geschehen,
muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des
Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den
Absender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Ladegeräthe
und Warnungszeichen (Decken, Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und
werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.